Читать книгу Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook - Armin Engländer - Страница 15

I. Wichtige Prozessvoraussetzungen

Оглавление

6

Damit ein Gericht zu einem Sachurteil (= inhaltliche Entscheidung zu einem Anklagevorwurf durch Freispruch oder Verurteilung) gelangen kann, müssen bestimmte Zulässigkeitsbedingungen, sog. Prozessvoraussetzungen, erfüllt sein. Umstände, die vorliegen müssen, werden dabei als positive und Umstände, die nicht vorliegen dürfen, als negative Prozessvoraussetzungen bezeichnet. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Es darf dann keine Entscheidung in der Sache ergehen, sondern das Verfahren ist durch Einstellung zu beenden. Prozessvoraussetzungen sind grds. in jedem Verfahrensstadium, in dem sie vorliegen müssen, von Amts wegen zu prüfen (zur Anwendbarkeit des in dubio-Grundsatzes vgl. Fall 6).

7

Wichtige Prozessvoraussetzungen sind:

- sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Rn. 32 ff.)
- Strafmündigkeit: Personen unter vierzehn Jahren sind schuldunfähig, § 19 StGB und damit auch nicht strafmündig.
- Verhandlungsfähigkeit: Der Beschuldigte muss fähig sein, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher und verständiger Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
- keine anderweitige Rechtshängigkeit: Das Verfahren darf noch nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig sein. Die Rechtshängigkeit tritt nach h.M. mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein (BGHSt 29, 341, 343; a.A. Roxin/Schünemann, § 40 Rn. 10).
- keine entgegenstehende Rechtskraft: Die Strafklage darf durch eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache nicht bereits verbraucht sein, vgl. Art. 103 Abs. 3 GG.
- keine Verjährung: Die Verjährung ist geregelt in §§ 78 ff. StGB.
- wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikten (es sei denn, der fehlende Antrag kann durch Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden, vgl. Rn. 13)
- wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss: Nach h.M. können allerdings noch während der Hauptverhandlung erster Instanz sowohl wesentliche Mängel der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses geheilt als auch ein fehlender Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden (zu Letzterem BGHSt 29, 224; a.A. Beulke/Swoboda, Rn. 552).
- kein Tod des Beschuldigten: Auch beim Tod des Beschuldigten endet – entgegen der früheren Rspr. – das Verfahren allerdings nicht von selbst, sondern es muss eingestellt werden (BGHSt 45, 108).

Umstritten ist, ob auch eine unzulässige Tatprovokation ein Verfahrenshindernis begründet und somit zur Einstellung des Verfahrens zwingt (näher dazu unten Rn. 166). Vom 2. Senat des BGH wird das nunmehr bejaht (BGHSt 60, 276; a.A. aber der 1. Senat: BGHSt 60, 238).

8

Keine Verfahrenshindernisse sind dagegen nach h.M.:

- überlange Verfahrensdauer (vgl. Rn. 28)
- begrenzte Lebenserwartung: Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschuldigten dessen Tod gerade durch das Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook

Подняться наверх