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I. Das Rechtsstaatsprinzip

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Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt für das Strafverfahren, dass es nach klaren Grundregeln ablaufen muss, vor einem gesetzlich feststehenden und unabhängigen Richter stattzufinden hat, Art. 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 2 GG, und die Beachtung der Grundrechte gewährleistet wird. Das bedeutet insbesondere:

- Der Beschuldigte darf nicht bloßes Untersuchungsobjekt sein, sondern er ist Prozesssubjekt mit eigenen prozessualen Rechten, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
- Rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, muss grds. vor jeder nachteiligen Entscheidung gewährt werden.
- Die Aufklärung der Tat steht unter dem Verbot jeglichen Willenszwangs (vgl. § 136a StPO) und unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Die Verurteilung erfordert einen zweifelsfreien Schuldbeweis.
Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook

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