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I. Grundlagen

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Die Europäische Union verfügt über auswärtige Hoheitsgewalt. Sie kann völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten oder Internationalen Organisationen abschließen, diesen beitreten und einseitig wirksam völkerrechtlich handeln. Eine wichtige Aufgabe der Europäischen Union liegt darin, die Interessen der Mitgliedstaaten und der Union auf internationaler Ebene zu vertreten und einen Beitrag zur Lösung internationaler Konflikte und Aufgaben zu leisten. Dabei umfasst das internationale Handeln der Union Wirtschafts- und Umweltschutzfragen sowie zunehmend auch die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Sicherheit und Verteidigung.

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Die Europäische Union besitzt Völkerrechtssubjektivität (→ Europäische Union: Rechtspersönlichkeit). Art. 47 EUV bestätigt die Rechtsfähigkeit der Union, begründet aber keine eigenen Kompetenzen der Union zum auswärtigen Handeln (sog. → Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung; Erklärung Nr. 24 zum Vertrag von Lissabon). Die von den Mitgliedstaaten abgeleitete Völkerrechtssubjektivität der Union ist in der Völkerrechtspraxis heute universell anerkannt.

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Die Völkerrechtssubjektivität der Union ist funktional begrenzt. Auch für das auswärtige Handeln der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 EUV). Im Laufe der Zeit wurden die auswärtigen Kompetenzen der EU wesentlich erweitert. Insbesondere im Bereich der → Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) behalten sich die Mitgliedstaaten aber nach wie vor wichtige Souveränitätsrechte vor.

AAuswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › II. Außenkompetenz der EU (Verbandskompetenz)

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