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III. Gemischte Abkommen der EU und der Mitgliedstaaten
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Viele völkerrechtliche Abkommen der EU werden als gemischte Abkommen geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, den die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit Drittstaaten oder Internationalen Organisationen schließen. Vertragsparteien des Abkommens sind die Mitgliedstaaten und die Union. Sie üben gemeinsam ihre Kompetenzen im Außenverhältnis aus. Ein gemischtes Abkommen ist notwendig, wenn das Abkommen Bereiche regelt, die nicht allein in die Kompetenz der Union fallen, sondern auch Kompetenzen der Mitgliedstaaten betreffen (EuGH, Gutachten 1/78 v. 4.10.1979 – Internationales Naturkautschukübereinkommen –; Gutachten 1/94 v. 15.11.1994 – WTO –). Ein gemischtes Abkommen kann geschlossen werden, wenn es sich um eine parallele Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten handelt.
A › Auswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › IV. Organkompetenz in der EU