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2. Systematische Stellung des Beihilfenverbots und Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts

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Die beihilfenrechtlichen Regelungen befinden sich im 2. Abschnitt des 1. Kapitels des Titels VII des AEU-Vertrages und gehören damit zu den EU-Wettbewerbsregelungen. Anders als die unternehmensadressierten Bestimmungen der Art. 101–Art. 106 AEUV sind Adressaten der Beihilferegelungen die Mitgliedstaaten. Neben den EU-rechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Grundfreiheiten (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren) und dem daraus abgeleiteten EU-Vergaberecht stellt das EU-Beihilfenrecht eine der zentralen Säulen zur Schaffung und Erhaltung eines funktionierenden → Binnenmarktes, auf dem ein System unverfälschten Wettbewerbs herrscht, dar. Ziel der Beihilfenkontrolle ist die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Bevorteilung bestimmter Unternehmen aufgrund staatlicher Unterstützungsmaßnahmen und der Ausschluss von Subventionswettläufen zwischen den Mitgliedstaaten (EuGH, Urt. v. 17.9.1980, 730/79 – Philip Morris –, Rn. 25 f.).

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Der Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts erstreckt sich sachlich auf jede Maßnahme eines Mitgliedstaates der EU, die ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Produktionszweig gegenüber anderen bevorteilt, unabhängig davon, in welchem Sektor das begünstigte Unternehmen oder der begünstigte Produktionszweig tätig ist. Ausnahmen davon finden sich allerdings z.B. in Art. 42 f. AEUV für die Landwirtschaft und in Art. 93 AEUV für den Verkehr. Keine Anwendung findet das EU-Beihilfenrecht auf Beihilfen, die von der EU selbst gewährt werden (z.B. im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen nach Art. 170 AEUV). Der räumliche Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts umfasst sämtliche Mitgliedstaaten gem. Art. 52 EUV sowie die Gebiete gem. Art. 349 UAbs. 1 S. 1 AEUV.

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