Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 183
1. Ausschließliche Zuständigkeiten der Union
Оглавление291
Für die Gemeinsame Handelspolitik verfügt die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) AEUV). Die Union kann aus eigener Kompetenz völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten in diesem Bereich abschließen. Die Mitgliedstaaten können handelspolitische Vereinbarungen mit Drittstaaten nur schließen, wenn sie hierzu von der Union ermächtigt worden sind (Art. 2 Abs. 1 AEUV). Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gehören zur Gemeinsamen Handelspolitik neben Zoll- und Handelsabkommen (→ Freihandelsabkommen) auch Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, über das geistige Eigentum sowie über ausländische Direktinvestitionen (Art. 207 Abs. 1 AEUV; → Internationales Investitionsrecht). Ziel der Gemeinsamen Handelspolitik der Union ist eine Liberalisierung des Welthandels durch eine schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei ausländischen Direktinvestitionen sowie durch den Abbau von Zollschranken und anderen Schranken (Art. 206 AEUV).
292
Gem. Art. 3 Abs. 2 AEUV hat die Union ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Diese Regelung normiert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Parallelität von Innen- und Außenkompetenzen. Hiernach verfügt die Union nicht nur über ausdrückliche Kompetenzen zum Abschluss internationaler Übereinkünfte, sondern auch über eine implizite Vertragsabschlusskompetenz (implied powers), wenn die Union im Innenverhältnis zur Regelung der die Vereinbarung betreffenden Fragen zuständig und die auswärtige Gewalt zur Verwirklichung des Vertragsziels erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 31.3.1971, 22/70 – AETR –; Urt. v. 14.7.1976, 3/76 u.a. – Kramer –; Gutachten 1/76 v. 26.4.1977 – Stilllegungsfonds –; s.a. Gutachten 1/94 v. 15.11.1994 – WTO –; Urt. v. 5.11.2002, C-476/98 – Open Skies –). Art. 216 Abs. 1 AEUV bestimmt Inhalt und Reichweite der Außenkompetenzen der Union, während Art. 3 Abs. 2 AEUV die Ausschließlichkeit der Kompetenz der Union regelt. Vereinbarungen i.R.d. → Zollunion liegen ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) AEUV).