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1. Rechtsquellen

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Art. 107–Art. 109 AEUV bilden den Kern des EU-Beihilfenrechts auf der Ebene des → Primärrechts. In Art. 107 Abs. 1 AEUV sind das grundsätzliche Beihilfenverbot und in den Abs. 2 und 3 die Ausnahmen von diesem Verbot geregelt. Art. 108 AEUV behandelt wesentliche Verfahrensregeln. Art. 109 AEUV ermächtigt den → Rat (Ministerrat), zweckdienliche Durchführungsverordnungen (→ Verordnung) zu erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie diejenigen Arten von Beihilfen festzulegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.

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Im → Sekundärrecht ist v.a. die Beihilfenverfahrensverordnung (BeihVerfVO, VO [EU] 2015/1589) von großer Bedeutung. Sie regelt Einzelheiten des beihilfenrechtlichen Prüfverfahrens bei der → Europäischen Kommission. Daneben sind auch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, VO [EU] Nr. 651/2014), die De-Minimis-Verordnung (De-Minimis-VO, VO [EU] Nr. 1407/2013) sowie der Beschluss der Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-Beschluss, B 2012/21/EU) und die DAWI-De-Minimis-Verordnung (DAWI-De-Minimis-VO, VO [EU] Nr. 360/2012) von großer Bedeutung, weil in ihnen diejenigen Voraussetzungen benannt werden, bei deren Vorliegen staatliche Beihilfen von dem grundsätzlichen Anmeldeerfordernis des Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV (Notifizierungsprinzip) ausgenommen sind.

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Zu den Rechtsquellen des EU-Beihilfenrechts gehören ferner auch Akte des sog. tertiären EU-Rechts (→ Rechtsakte). Auf dieser Ebene hat sich mittlerweile ein umfassendes soft law herausgebildet, das den wesentlichen Rahmen im praktischen Umgang mit staatlichen Beihilfen bildet. Hierbei handelt es sich u.a. um unverbindliche Mitteilungen, Leitlinien oder Unionsrahmen der Kommission. Diese Akte konkretisieren entweder das Ermessen der Kommission i.R.d. Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt (so z.B. die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 20142020 [LL 2014/C 200/01], die Leitlinien für Regionalbeihilfen 20142020 [LL 2013/C 209/01] und der Unionsrahmen für DAWI [R 2012/C 8/03]) oder sie legen die Praxis der Kommission bei ihrer Auslegung von Tatbestandsmerkmalen des Art. 107 Abs. 1 AEUV fest (z.B. die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe [Bek. 2016/C 262/01] und die DAWI-Mitteilung [MT 2012/C 8/02]).

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