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3. Geteilte Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten

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Soweit keine ausschließliche Zuständigkeit der Union gem. Art. 3 AEUV und auch keine parallele Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 3 und 4 AEUV begründet ist, besteht eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Grundsätzlich können Union und Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen aber ihre Zuständigkeit nur wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Art. 2 Abs. 2 AEUV). Im Bereich des auswärtigen Handelns betrifft dies bspw. die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Umweltpolitik nach Art. 192 AEUV.

AAuswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › III. Gemischte Abkommen der EU und der Mitgliedstaaten

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