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2. Parallele Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten

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Besteht eine parallele Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten, hindert das Tätigwerden der Union die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre eigene Zuständigkeit auszuüben (Art. 4 Abs. 3 und 4 AEUV). Union und Mitgliedstaaten handeln nebeneinander. Im Bereich des auswärtigen Handelns bestehen parallele Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (Art. 209 AEUV) und der humanitären Hilfe (Art. 214 AEUV). Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit Nicht-Entwicklungsländern (Art. 212 AEUV), auch wenn Art. 4 Abs. 4 AEUV dies nicht ausdrücklich normiert.

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