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IV. Organkompetenz in der EU
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In der Europäischen Union nehmen drei Organe (→ Organe und Einrichtungen) und Funktionsträger die Außenvertretung der Union wahr. Der Präsident des → Europäischen Rates vertritt die Europäische Union auf seiner Ebene in Angelegenheiten der GASP nach außen (Art. 15 Abs. 6 UAbs. 2 EUV). Unbeschadet hiervon bleiben die Befugnisse des → Hohen Vertreters der Union für die GASP, der die Union in den Bereichen der GASP vertritt (Art. 27 Abs. 2 EUV). In der Praxis führten überlappende Kompetenzen bislang nicht zu Schwierigkeiten. In den übrigen Bereichen vertritt die → Europäische Kommission die Europäische Union nach außen (Art. 17 Abs. 1 S. 6 EUV). Der Präsident des Europäischen Rates, der Hohe Vertreter sowie die Kommission werden in ihrem auswärtigen Handeln durch den → Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt.
A › Auswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › V. Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU