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3. Praktische Bedeutung

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Das EU-Beihilfenrecht ist von überragender praktischer Bedeutung. Staatliche Beihilfen stellen eines der zentralen Instrumente der Mitgliedstaaten dar, um durch Eingriffe in Märkte bestimmte (nicht notwendigerweise wirtschaftliche) politische Ziele zu verfolgen. So wurden im Jahr 2015 EU-weit 98 Mrd. EUR (das entspricht 0,67 % des Bruttoinlandsprodukts der EU) für staatliche Beihilfen an Unternehmen aufgewendet. Die Vielzahl der staatlichen Beihilfen führt zu einer spürbaren Belastung der Kommission mit Prüfverfahren und Entscheidungen. Im Zeitraum von 2000 bis Juni 2012 wurden insgesamt rechtswidrige Beihilfen i.H. v. ca. 13,5 Mrd. EUR zurückgefordert und bereits zurückgezahlt, während 2,3 Mrd. EUR an rückzuzahlenden Beihilfen zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden. Im Mai 2016 hatte die Kommission bereits in 276 Verfahren Rückforderungsbeschlüsse erlassen.

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Aufgrund der mit der Anzahl an Verfahren einhergehenden Arbeitsbelastung der Kommission hat mittlerweile de facto ein Paradigmenwechel im EU-Beihilfenrecht stattgefunden. Der ursprüngliche Ansatz, wonach alle staatlichen Beihilfen zunächst bei der Kommission angemeldet werden mussten, damit ihr die Möglichkeit zur Überprüfung eröffnet wird, bleibt formal unangetastet. Jedoch werden aufgrund der im Frühjahr 2017 zuletzt ergänzten AGVO in der Praxis rund 95 % aller staatlichen Beihilfen von der Notifizierungspflicht ausgenommen, so dass der Sache nach jetzt auch im EU-Beihilfenrecht ein System der Legalausnahme besteht. Unterstrichen wird dies durch die gleichzeitige Förderung eines sog. private enforcement des EU-Beihilfenrechts. Die dadurch frei werdenden Kapazitäten der Kommission sollen zur Kontrolle von staatlichen Beihilfen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf den unionsweiten Handel genutzt werden (Grundsatz des big on big and small on smaller). Der Bedeutungszuwachs des EU-Beihilfenrechts macht sich nicht nur in der europäischen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis bemerkbar, sondern auch in einer signifikant ansteigenden Zahl an Entscheidungen deutscher Gerichte. Damit gehen allerdings vielschichtige und noch nicht endgültig gelöste Probleme der Kompetenzabgrenzungen einher.

BBeihilfenrecht (Ulrich Ehricke) › II. Verbotstatbestand

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