Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 182

II. Außenkompetenz der EU (Verbandskompetenz)

Оглавление

288

Der Lissabonner Vertrag regelt das auswärtige Handeln der Union in einem allgemeinen Teil (Art. 21 und 22 EUV), einem besonderen Teil (Art. 206 ff. AEUV) und einem Sonderregime für die GASP (Art. 23 ff. EUV). Hinzu kommen Regelungen weiterer Außenkompetenzen der EU, die in die verschiedenen Politikbereiche der Verträge integriert sind. Während Art. 21 und 22 EUV die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union bestimmen, übertragen Art. 206 ff. AEUV der Union die Außenkompetenzen für bestimmte Bereiche wie die → Gemeinsame Handelspolitik und die → Entwicklungszusammenarbeit.

289

Zu den zentralen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten der Union spezifische Außenkompetenzen übertragen haben, zählen zudem die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Art. 212 f. AEUV), die humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV), die Einschränkung des Wirtschaftsverkehrs mit Drittstaaten (Art. 215 AEUV), der Abschluss von internationalen Übereinkünften (Art. 216 ff. AEUV) einschließlich → Assoziierungsabkommen (Art. 217 AEUV) sowie die Beziehungen der EU zu Internationalen Organisationen und Drittländern (Art. 220 f. AEUV).

290

Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte schließen über eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen (sog. Rückübernahmeübereinkommen; Art. 79 Abs. 3 AEUV). Gem. Art. 6 Abs. 2 EUV tritt die Union der → Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei. Mit diesem Beitritt ist freilich derzeit nicht zu rechnen, da der → Europäische Gerichtshof (EuGH) den bisherigen Entwurf für ein Beitrittsabkommen für mit dem → Primärrecht unvereinbar erklärt hat (EuGH, Gutachten 2/13 v. 18.12.2014 – EMRK-Beitritt –). Gem. Art. 2 Abs. 4 AEUV hat die Union nach Maßgabe des EU-Vertrages die Kompetenz, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu erarbeiten. Art. 24 EUV bestimmt die Reichweite dieser Kompetenz. Auch im Bereich der Außenkompetenzen ist zwischen ausschließlichen (Rn. 291 f.), parallelen (Rn. 293) und geteilten Zuständigkeiten (Rn. 294) der Union zu unterscheiden (allgemein → Verbandskompetenz der EU).

Europarecht

Подняться наверх