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d) Rechte im Verfahren
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Bezüglich der Verfahrensrechte ist zunächst zwischen den Parteien des Verfahrens und den am Verfahren Beteiligten zu unterscheiden. Das Beihilfenverfahren stellt ein Verfahren zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat dar. Die einzelnen Rechte der Parteien werden weder in Art. 108 AEUV noch in der BeihVerfVO geregelt. Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV sieht lediglich vor, dass allen Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden muss. Anhörungs- und Verteidigungsrechte werden aus allgemeinen Unionsprinzipien hergleitet und stehen den Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu. Beteiligte des Verfahrens sind gem. Art. 1 Buchst. h) BeihVerfVO Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände. Die Rechte der Beteiligten werden in Art. 24 BeihVerVO geregelt. Hiernach haben Beteiligte, mithin insbesondere auch der Beihilfeempfänger, nur sehr eingeschränkte Rechte. Die einzigen normierten Verfahrensrechte, die Beihilfeempfänger betreffen, sind das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens sowie das Recht, Kopien der verfahrensabschließenden Beschlüsse anzufordern. Grund für die geringen Verfahrensrechte der Beihilfeempfänger ist, dass die Rückforderung von Beihilfen nicht als Sanktion angesehen wird, sondern lediglich der Wiederherstellung des status-quo-ante dient. Zudem spielt es eine nicht unerhebliche Rolle, dass der Empfänger einer EU-rechtswidrigen Beihilfe grundsätzlich als nicht schutzbedürftig angesehen wird.