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a) Allgemeines
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Die EU-rechtlichen Vorgaben des Beihilfenrechts werden ergänzt durch eine Vielzahl von Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten aus dem nationalen Recht treffen und welche sämtlich der bestmöglichen Umsetzung des EU-Beihilfenverbots dienen sollen und somit dem Rechtsgedanken des effet utile Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten und damit auch ihre nationalen Gerichte prüfen das Vorliegen einer Beihilfe sowie die Voraussetzungen einer Freistellung eigenständig. Dies bedeutet, dass auf Behördenseite das Prinzip der Selbsteinschätzung gilt. Gerichte müssen die Rückforderung einer gewährten Beihilfe anordnen, wenn eine staatliche Beihilfe vorliegt, die weder freigestellt ist noch durch die Kommission genehmigt wurde. Im Rahmen der Rückforderung von Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, effektive innerstaatliche Strukturen bereitzustellen, welche die Rückforderung der Beihilfe nicht erschweren oder gar unmöglich machen.