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bb) Rückforderung vor den Zivilgerichten

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Werden Beihilfen durch privatrechtlichen Vertrag gewährt, so richtet sich die Rückforderung nach den Vorschriften des BGB: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) führt ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB, da Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV als Verbotsgesetz angesehen wird (BGH, NJW-RR 2008, 429, Rn. 34 ff.). Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags kann die beihilfengewährende Stelle auf dem Zivilrechtsweg nach den Regeln des Bereicherungsrechts der §§ 812 ff. BGB vorgehen. Die Regelungen des Bereicherungsrechts werden wiederum durch die unionsrechtlichen Regelungen überformt. Daher ist dem Beihilfeempfänger der Entreicherungseinwand abgeschnitten. Die §§ 818 Abs. 3, 817 S. 2 sowie 814 Alt. 1 BGB werden nicht angewendet.

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Auch die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche, die gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB regelmäßig drei Jahre ab Schluss des Jahres des Entstehens des Anspruchs und der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners eintritt, wird durch die unionsrechtlichen Beihilfenvorschriften im Zusammenhang mit Konkurrentenklagen überlagert. Zwar müssen Konkurrenten innerhalb der Verjährungsfrist Klage gegen die beihilfengewährende Stelle erheben, wobei aber dem Beihilfeempfänger der Einwand der Verjährung verwehrt ist, wenn die beihilfengewährende Stelle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Konkurrentenklage die Rückforderung vor den Zivilgerichten geltend macht.

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