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aa) Rückforderung im mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren

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Erfolgte die Gewährung der unionsrechtswidrigen Beihilfe in Deutschland durch einen Verwaltungsakt, so richtet sich die Rückforderung nach den Vorschriften zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gem. § 48 VwVfG (Actus-contrarius-Theorie) sowie der sich daran anschließenden Rückforderung der Mittel gem. § 49a VwVfG bzw. den entsprechenden Landesgesetzen. Der Aufhebung der Bewilligung können Vertrauensschutzgesichtspunkte aufgrund Verbrauchs der Beihilfe nach § 48 Abs. 2 S. 1, 2 VwVfG nicht entgegengebracht werden, da entweder das Effizienzgebot der Berücksichtigung entgegensteht oder aber das Vertrauen des Beihilfeempfängers in Abwägung zu dem unionalen Interesse an der Wiederherstellung des unverzerrten Wettbewerbs nicht schutzwürdig ist. Auch kommt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht zum Tragen. Vielmehr richtet sich die Verjährung auch im nationalen Verwaltungsverfahren nach der 10-Jahres-Frist des Art. 17 Abs. 1 BeihVerfVO.

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Die Rückforderung als solche richtet sich nach § 49a VwVfG. Die Berufung auf Gutgläubigkeit ist dem Beihilfeempfänger verwehrt, da in Parallelität zur Rücknahme der Bewilligung auch hier das Vertrauen des Beihilfeempfängers auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung nicht berücksichtigt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 20.3.1997, C-24/95 – Alcan –, Rn. 25, 30 f., 41) kann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unionsrechtskonformität einer Beihilfe nur durch Organe der EU (→ Organe und Einrichtungen) selbst erzeugt werden und nicht durch die gewährenden Stellen in den Mitgliedstaaten. Der Beihilfeempfänger kann der Rückforderung daher in der Regel nicht den Einwand der Entreicherung gem. § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG i.V.m. §§ 818 Abs. 3, 817 S. 2 und 814 Alt. 1 BGB entgegenhalten.

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