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dd) Vorläufige Maßnahmen

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Die mitgliedstaatlichen Stellen sind dazu verpflichtet, auch alle vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, die die sofortige und tatsächliche Vollziehung eines Rückforderungsbeschlusses der Kommission ermöglichen. Im Rahmen einer Rückforderung nach Rücknahme gem. § 48 VwVfG ist daher die sofortige Vollziehung der Rückforderungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

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Des Weiteren sind Gerichte im Zusammenhang mit Konkurrentenklagen dazu angehalten, einstweilige Maßnahmen zum Schutz des klagenden Wettbewerbers zu treffen. Als Maßnahmen kommen die einstweilige Rückforderung der Beihilfe sowie die Einzahlung der Beihilfe auf ein Sperrkonto in Betracht.

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