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b) Rückforderungsgrund für EU-rechtswidrige Beihilfen
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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Rückforderung materiell rechtswidriger Beihilfen die logische Folge der rechtswidrigen Beihilfengewährung. Die durch die rechtswidrige Beihilfengewährung eingetretene (potentielle) Wettbewerbsverfälschung kann demnach nur beseitigt und damit die Situation ex ante wiederhergestellt werden, wenn diese Beihilfen konsequent zurückgefordert werden. Gem. Art. 16 Abs. 1 BeihVerfVO ist die Kommission daher verpflichtet, im Falle eines Negativbeschlusses die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen. Der Rückforderungsbeschluss der Kommission ergeht gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat. Dieser ist dann verpflichtet, die Beihilfe vollständig und unverzüglich zurückzufordern und hierzu alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die Rückforderung beinhaltet auch die Zahlung von Zinsen. Diese sind nach Art. 16 Abs. 2 BeihVerfVO ab Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer Rückerstattung zu leisten. Rückforderungsschuldner ist der jeweilige Beihilfeempfänger.
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Zu einer Rückforderung von Beihilfen kann es einerseits aufgrund entsprechenden Beschlusses der Kommission gem. Art. 16 Abs. 1 BeihVerfVO kommen sowie andererseits durch Konkurrentenklagen. Nach bereits gewährter Beihilfe können Konkurrenten in Deutschland im Wege der Anfechtungsklage, verbunden mit einer allgemeinen Leistungsklage, vor den Verwaltungsgerichten oder mittels quasi-negatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsklage vor den Zivilgerichten die Rückforderung der Beihilfe erstreiten. Nationale Gerichte müssen in derartigen Rückforderungsverfahren Beihilfen, die unter Verletzung des Durchführungsverbots (Stillhalteverpflichtung; s. Rn. 340) gewährt wurden, vollständig zurückfordern. Dabei ist unerheblich, ob die Beihilfe in materieller Hinsicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, zumal die Kommission ohnehin ausschließlich befugt ist, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu erklären, und das nationale Gericht eine solche Feststellung nicht vornehmen darf. Es kommt zudem auch keine Aussetzung des Verfahrens vor dem nationalen Gericht bis zum Abschluss des Prüfverfahrens bei der Kommission in Betracht. Liegt allerdings bereits ein Positivbeschluss der Kommission vor, so ist lediglich der Verfrühungsvorteil abzuschöpfen. Dies bedeutet, dass die Rückforderung in diesen Fällen lediglich eine Verzinsung für den Zeitraum ab Gewährung der Beihilfe bis zum Ergehen des Positivbeschlusses der Kommission erfordert.