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c) Rückforderungsdurchsetzung nach nationalem Recht
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Die Rückforderung von Beihilfen richtet sich grundsätzlich nach nationalem Recht und erfolgt durch die mitgliedstaatlichen Behörden. Hierbei ist für das deutsche Recht zwischen der Beihilfengewährung mittels Verwaltungsakt (Rn. 347 f.), privatrechtlichem Vertrag (Rn. 349 f.) oder öffentlich-rechtlichem Vertrag (Rn. 351) zu unterscheiden. Alle drei Instrumente werden von den beihilfengewährenden Stellen in Deutschland ebenso verwendet wie auch gelegentlich eine kombinierte öffentlich-rechtliche/privatrechtliche Beihilfengewährung, bei welcher auf erster Stufe über das Ob der Beihilfengewährung per Bescheid (Verwaltungsakt) entschieden wird, während die Modalitäten – das Wie – der Gewährung auf zweiter Stufe durch privatrechtlichen Vertrag vereinbart werden.
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Ungeachtet der Form der Beihilfenbewilligung ist von nationalen Behörden und Gerichten i.R.d. Beihilfenrückforderung der Grundsatz des effet utile zu beachten, wonach nationale Vorschriften die Durchsetzung des Unionsrechts und damit eines Rückforderungsbeschlusses nicht praktisch unmöglich machen dürfen (→ Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie). Des Weiteren greift der → Anwendungsvorrang des EU-Rechts im Falle von dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Regelungen. Schließlich müssen die nach nationalem Recht ergriffenen Maßnahmen dazu geeignet sein, die durch die rechtswidrige Beihilfengewährung eingetretene Wettbewerbsverfälschung durch zügige und vollständige Rückforderung der Beihilfe zu beseitigen.