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cc) Rückforderung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen
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Im Falle eines Rückforderungsbeschlusses durch die Kommission liegt in der Regel Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB vor. Eine Nichtigkeit aufgrund Verbotsgesetzes kommt allerdings nur bei einem qualifizierten Rechtsverstoß in Betracht, welcher aber in der Verletzung des Durchführungsverbots als zwingender Regelung zu sehen ist. Geltend gemacht wird die Rückforderung mittels des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der allgemeinen Leistungsklage. Die Ausführungen zu privatrechtlichen Verträgen gelten entsprechend.