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c) Stillhalteverpflichtung der Mitgliedstaaten
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Aus Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV sowie Art. 3 BeihVerfVO ergibt sich, dass Mitgliedstaaten eine Beihilfe nicht gewähren dürfen, solange ein verfahrensabschließender, die Beihilfe genehmigender Beschluss der Kommission hierüber noch nicht getroffen wurde. Eine dennoch gewährte Beihilfe ist in jedem Falle formell rechtswidrig. Die Stillhalteverpflichtung (auch Durchführungsverbot genannt) betrifft neue Beihilfen sowie die Umgestaltung bestehender Beihilfen und nicht angemeldete rechtswidrige Beihilfen. Freigestellte Beihilfen unterliegen dieser Verpflichtung nicht. Die in Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV normierte Pflicht steht im Zusammenhang mit der Notifizierungspflicht des Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV. Die Pflicht zur Anmeldung von Beihilfen stellt nur dann einen effektiven Schutz vor verbotenen Beihilfen dar, wenn diese Beihilfen nicht vor Abschluss des Prüfverfahrens gewährt werden dürfen. Die Stillhalteverpflichtung entfaltet unmittelbare Wirkung und ist damit drittschützend. Konkurrenten der Beihilfeempfänger sollen vor nationalen Gerichten im Wege des von der Kommission lancierten private enforcement gegen die Gewährung von staatlichen Beihilfen vorgehen können, wobei es insoweit noch erhebliche und grundlegende Probleme gibt, wie z.B. die Frage der Bindungswirkung von nationalen Gerichten an Feststellungen der Kommission (z.B. BGH, MDR 71 [2017], 844).