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d) De-Minimis-Verordnung
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Aufgrund der im AEU-Vertrag vorgesehenen grundsätzlichen Geltung des Beihilfenverbots für alle staatlichen Beihilfen unabhängig von ihrem Umfang kennt das EU-Beihilfenrecht keine Schwellenwerte und kein Spürbarkeitserfordernis. Aus Praktikabilitätserwägungen hat die Kommission in ihrer De-Minimis-VO allerdings nun doch einen Schwellenwert für Beihilfenbeträge festgelegt, bei dessen Unterschreitung sie davon ausgeht, dass die Beihilfe weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe noch sie den Wettbewerb zu verfälschen drohe, so dass in solchen Fällen keine tatbestandliche Beihilfe vorliege und damit derartige staatliche Maßnahmen nicht dem Anwendungsbereich der Beihilferegelungen unterfielen. Der Schwellenwert liegt gem. Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO bei einem Beihilfenbetrag von 200.000 EUR in drei Steuerjahren, wobei sich dieser Wert auf das geförderte Unternehmen bezieht und nicht auf die jeweilige Förderung. Für Unternehmen im Straßengüterverkehr liegt der Schwellenwert bei 100.000 EUR.