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5. Wettbewerbsverfälschung

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Weitere Voraussetzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, dass die Gewährung der Beihilfe zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führt oder sie jedenfalls dazu geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen. Davon ist dann auszugehen, wenn der staatlicherseits gewährte Vorteil die Stellung des Unternehmens im Vergleich zu anderen Wettbewerbern im gemeinschaftlichen Handel verstärkt (EuGH, Urt. v. 17.9.1980, 730/79 – Philip Morris –, Rn. 11). Das Beihilfenverbot greift grundsätzlich bei allen Wettbewerbsbeeinträchtigungen ungeachtet ihrer Intensität ein. Zudem wird das Merkmal der Wettbewerbsverfälschung weit ausgelegt und die Anforderungen an die Darlegungen i.R. von Kommissionsbeschlüssen sind eher gering. So ist die Kommission z.B. nicht verpflichtet, eine quantitative Wettbewerbsverfälschung darzulegen. Eine qualitative Analyse der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb reicht aus, die ihrerseits aber nicht auf einer Marktabgrenzung basieren muss. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn eine bloß abstrakte Möglichkeit der Verfälschung des Wettbewerbs aufgezeigt wird. Nach der De-Minimis-VO sind zudem geringfügige Beihilfen von der Ex-ante-Kontrolle des Art. 107 Abs. 1 AEUV freigestellt.

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