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c) Sonstige ermessenbasierte Ausnahmetatbestände
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Gem. Art. 107 Abs. 3 Buchst. b) AEUV können Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Die erste Alternative dieser Vorschrift kam bislang kaum zur Anwendung. Im Jahr 2014 erließ die Kommission allerdings eine Mitteilung zur Darlegung der Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (MT 2014/C 188/02). Insbesondere mit dem Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2008 hat die zweite Alternative des Art. 107 Abs. 3 Buchst b) AEUV an Bedeutung gewonnen. Auf der Grundlage dieser Ermessenausnahme ist bspw. die sog. Bankenmitteilung (MT 2013/C 216/01) zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise erlassen worden.
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Art. 107 Abs. 3 Buchst. d) AEUV umfasst Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Diese Ermessensausnahme vom Beihilfenverbot ist indes von eher geringer praktischer Bedeutung. Dies liegt in erster Linie daran, dass der Kulturbetrieb in vielen Fällen keine wirtschaftliche Betätigung darstellt und daher von Anfang an nicht dem Beihilfenverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV unterfällt. Eine Ausnahme stellt jedoch die Regelung im Bereich der Förderung von Filmen und anderen audiovisuellen Werken dar. Diesbezüglich hat die Kommission die Kriterien zur Vereinbarkeit von Beihilfen in ihrer Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (MT 2013/C 332/01) niedergelegt.
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Art. 107 Abs. 3 Buchst. e) AEUV sieht schließlich auch vor, dass der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission sonstige Arten von Beihilfen bestimmen kann, die von dem Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden sollen. Von dieser Möglichkeit wird derzeit jedoch kein Gebrauch gemacht.