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b) Voraussetzungen

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Die Vereinbarkeit von Beihilfen für DAWI gem. Art. 106 Abs. 2 AEUV setzt voraus, dass es sich bei der Beihilfe um (1) eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, die von dem den Ausgleich gewährenden Mitgliedstaat als solche klar definiert worden ist, und dass (2) das Unternehmen, welches die DAWI erbringt, durch den Mitgliedstaat mit dieser Aufgabe betraut worden ist. Darüber hinaus muss (3) die Aufgabenerfüllung durch das Beihilfenverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV verhindert werden und (4) die Beihilfe darf nicht dazu führen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Unionsinteresse zuwiderläuft (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

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