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b) Notifizierungspflicht und Genehmigungsmonopol
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Die Mitgliedstaaten der EU sind gem. Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV verpflichtet, neue Beihilfen und die Umgestaltungen bestehender Beihilfen bei der Kommission anzumelden (Notifizierungspflicht). Die Anmeldung kann ausschließlich durch die Mitgliedstaaten erfolgen und nicht etwa durch die Beihilfeempfänger. Die Notifizierungspflicht dient der Ex-ante-Kontrolle von Beihilfen durch die Kommission. Sie hat auch das Genehmigungsmonopol i.R.d. Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt gem. Art. 107 Abs. 2, 3 AEUV. Notifizierungspflicht und Genehmigungsmonopol stellen die beiden zentralen Instrumente zur Gewährleistung einer effizienten Umsetzung der beihilfenrechtlichen Wettbewerbskontrolle dar. Eine gewisse Aufweichung erfährt dieser Ansatz dadurch, dass der weit überwiegende Teil von Beihilfen nunmehr durch die AGVO und weitere Freistellungstatbestände ohne vorherige Notifizierung gewährt werden kann und somit in eine Ex-post-Kontrolle überführt worden ist.