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4. Staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt

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Gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist eine begünstigende Maßnahme nur dann tatbestandlich, wenn sie eine „staatliche“ ist oder „aus staatlichen Mitteln gewährt“ wurde. Der insoweit nicht ganz eindeutige Wortlaut der Norm könnte zwar nahelegen, dass eine Beihilfe bereits immer dann vorliegt, wenn sie entweder staatlich veranlasst ist oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Tatsächlich hat die im Wortlaut vorgenommene Differenzierung aber die Funktion, Umgehungen des Beihilfenverbots durch die Zwischenschaltung staatlicher oder auch privater Einrichtungen zu vermeiden (st. Rspr., EuGH, Urt. v. 24.1.1978, 82/77 – Van Tiggele –, Rn. 23 ff.).

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Daraus folgt, dass die Zurechenbarkeit der Beihilfe zum Staat in doppelter Hinsicht vorliegen muss. Zum einen ist es erforderlich, dass die Gewährung unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln erfolgt und zu einer Belastung des Staatshaushalts (Haushaltswirksamkeit) führt, und zum anderen müssen die Mittel für die Zuwendung an das Unternehmen oder den Produktionszweig selbst dem Staat zurechenbar sein (Staatlichkeit). Von einer Haushaltswirksamkeit der Mittel wird dann ausgegangen, wenn es sich um unmittelbar aus staatlichen Geldern finanzierte Beihilfen handelt oder wenn die Beihilfen aus Geldmitteln stammen, die staatlicher Kontrolle unterstehen. Eine Beihilfengewährung kann deshalb auch durch → Öffentliche Unternehmen vorgenommen werden, und selbst Beihilfen aus privaten Geldmitteln können zu einer Haushaltswirksamkeit führen, nämlich dann, wenn der Staat diese privaten Mittel kontrolliert und deshalb über sie verfügt wie über Haushaltsmittel und sie so faktisch in die staatlichen Haushaltsmittel einbezieht. Staatlichkeit der Mittel liegt also immer dann vor, wenn der Staat unmittelbar aufgrund gesetzlicher Regelung oder durch Verwaltungsakt mittels seiner Behörden handelt. Sie kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn die Gewährung mittelbar durch zwischengeschaltete, öffentliche oder private Einrichtungen erfolgt und diese Einrichtungen entweder im Auftrag oder sogar auch nur auf staatliche Veranlassung hin handeln.

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Dem Kriterium der Zurechenbarkeit der Beihilfe zum Staat kommt insbesondere bei mittelbarem staatlichem Handeln durch öffentliche oder durch private Unternehmen eine große praktische Bedeutung zu. Um festzustellen, ob die Zuwendungen an ein Unternehmen einen hinreichend engen Konnex zum Staat haben, wenn sie von öffentlichen Unternehmen gewährt worden sind, nimmt der EuGH immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls vor (EuGH, Urt. v. 16.5.2002, C-482/99 – Stardust Marine –, Rn. 57). Wichtiges Indiz zur Beurteilung der Zurechenbarkeit bei Gewährung von Beihilfen durch öffentliche Unternehmen ist dabei der Grad der Entscheidungsautonomie des öffentlichen Unternehmens. Um Umgehungsmöglichkeiten zu beschränken, ist es in besonders gelagerten Konstellationen auch möglich, die Zuwendungen, die ein Unternehmen von einem anderen privaten Unternehmen erhält, als Beihilfen anzusehen, die dem Staat als dessen Zuwendung zugerechnet werden können. So wurden z.B. die Umlagen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 als staatliche Beihilfen eingestuft. Zwar waren die die Umlage verwaltenden Übertragungsnetzbetreiber privat organisiert, aber gleichzeitig waren sie mit öffentlichen Aufgaben betraut, unterlagen damit einer umfassenden staatlichen Kontrolle und hatten bezüglich der Verwaltung, der Verwendung und der Zuweisung ihrer Mittel keinen eigenen Entscheidungsspielraum (EuG, Urt. v. 10.5.2016, T-47/15 – Deutschland/Kommission –, Rn. 91 ff.).

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