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c) DAWI-Beschluss und DAWI-De-Minimis-Verordnung

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Für DAWI gelten ferner folgende Besonderheiten: Nicht jede Beihilfe für die Erbringung von DAWI muss bei der Kommission angemeldet werden. Sie sieht die Möglichkeit der Freistellung von der Notifizierungspflicht für bestimmte DAWI vor, bei welchen grundsätzlich von einer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (DAWI-Beschluss) oder von nur geringfügigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt (DAWI-De-Minimis-VO) auszugehen ist.

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In Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)–e) des DAWI-Beschlusses sind Kategorien von Beihilfen aufgelistet, die bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden können. Dies sind zunächst jegliche Beihilfen für DAWI von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr mit Ausnahme des Verkehrssektors. Ohne Schwellenwert können Beihilfen für die Erbringung von DAWI durch Krankenhäuser, für DAWI zur Deckung des sozialen Bedarfs in bestimmten Bereichen (z.B. Gesundheitsdienste und Kinderbetreuung) sowie für die Erbringung von DAWI im Flug- oder Schiffsverkehr zu Inseln und für Flug- und Seeverkehrshäfen gewährt werden.

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Beihilfen, deren Gesamtbetrag in drei Steuerjahren 500.000 EUR nicht übersteigt, sind gem. Art. 2 Abs. 1 DAWI-De-Minimis-VO ebenfalls von der Notifizierungspflicht befreit, wenn auch die übrigen in Art. 2 Abs. 2–8 DAWI-De-Minimis-VO genannten Voraussetzungen vorliegen. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass sich der Schwellenwert auf das die DAWI erbringende Unternehmen bezieht und nicht auf die jeweilige Betrauung mit einer DAWI.

BBeihilfenrecht (Ulrich Ehricke) › IV. Beihilfenverfahren

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