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Neben den in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmen können Beihilfen an solche Unternehmen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, auch nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und damit dem Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV entzogen sein. Der EuGH sieht Art. 106 Abs. 2 AEUV praktisch als einen (zusätzlichen) Ausnahmetatbestand zu Art. 107 Abs. 1 AEUV an, obwohl er nach der Systematik des AEU-Vertrages nicht zu den beihilfenrechtlichen Regelungen zählt. Strikt zu unterscheiden ist die Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV allerdings von der Altmark-Trans-Rechtsprechung (s. dazu Rn. 311). Werden die Altmark-Trans-Kriterien erfüllt, so liegt nämlich bereits tatbestandlich keine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Beihilfen, welche unter den Ausnahmetatbestand des Art. 106 Abs. 2 AEUV fallen, stellen staatliche Beihilfen dar und müssen in jedem Fall bei der Kommission angemeldet werden, welche dann das Eingreifen einer Ausnahme anhand der Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV prüft.

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