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b) Regionale Beihilfen
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Gem. Art. 107 Abs. 3 Buchst. a) AEUV können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Art. 349 AEUV genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Zudem gestattet Art. 107 Abs. 3 Buchst. c) AEUV Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Beihilfenkontrolle bei Regionalbeihilfen soll die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung ermöglichen und sicherstellen, dass in den Mitgliedstaaten gleiche Rahmenbedingungen bestehen. Die Prüfung der Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen mit dem Binnenmarkt erfolgt anhand der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020. Die Mitgliedstaaten reichen hierzu bei der Kommission Fördergebietskarten ein, welche diejenigen Gebiete nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. a) und Buchst. c) AEUV auszeichnen, welche der jeweilige Mitgliedstaat als Fördergebiete einstuft. Auf Grundlage der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarten kann sodann eine Anmeldung geplanter Regionalbeihilfen erfolgen. Ein solches Verfahren ist jedoch nicht für sämtliche Regionalbeihilfen zwingend erforderlich. Die AGVO stellt vielmehr bestimmte Regionalbeihilfen von der Notifizierungspflicht frei, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen der AGVO die besonderen Voraussetzungen für Regionalbeihilfen der Art. 13 und 15 AGVO vorliegen. Die Genehmigung der Fördergebietskarten muss allerdings in jedem Fall beantragt werden.