Читать книгу Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm - Страница 23

4. Schweigen der Angehörigen

Оглавление

31

Der/die Mandant/in sollte auch darauf hingewiesen werden, dass Ehegatten, Lebenspartnern nach § 1 Abs. 1 LPartG, Verwandten, Verschwägerten und ernsthaft[17] Verlobten des/der Mandanten/in nach § 52 StPO ein „Zeugnisverweigerungsrecht“ zusteht. Dieses Recht, jegliche Zeugenaussage zu verweigern, steht dem jeweiligen Berechtigten unbeschränkt zu.[18] Der Angehörige sollte sich darauf beschränken zu sagen: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, da ich der (Angabe des Angehörigenverhältnisses) des/der Beschuldigten bin“. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht muss zwar von Gesetzes wegen vor einer Vernehmung von der Polizei hingewiesen werden;[19] dieser Hinweis unterbleibt jedoch häufig bei einer lediglich zunächst „informatorischen Befragung“[20] durch die Polizei, wenn z.B. nach einem Unfall die Wohnung des/der Tatverdächtigen durch Polizeibeamte aufgesucht wird. Der/die Mandant/in sollte daher unverzüglich die jeweiligen Angehörigen auf dieses Recht und auf die Tatsache hinweisen, dass es regelmäßig nicht falsch ist, zunächst von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Gewarnt werden muss die Mandantschaft davor, den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin dazu zu veranlassen, vor der Polizei zu seinen Gunsten falsche Angaben zu machen. Dadurch könnte sich der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin u.a. nach § 258 StGB (Strafvereitelung) strafbar machen.

Hinweis

Auch sollte der/die Mandant/in auf die Regelung des § 252 StPO hingewiesen werden. Sollten Verwandte, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, bei der Polizei schon Angaben gemacht haben, sich dann als Zeugen vor Gericht jedoch auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so dürften die vorherigen Angaben – auch die bei der informatorischen Befragung – nicht verwertet werden, weder durch Verlesung der Aussagen noch durch Vernehmung der Polizeibeamten als Verhörsperson.[21] Ausnahme ist das richterliche Protokoll, was bei Verkehrsstraftaten sicherlich nicht vorliegen wird, allerdings auch z.B. die Vernehmung des Polizeibeamten über Spontanäußerungen des Zeugen.[22]

32

Nicht vergessen sollte die Verteidigung auch den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin der Mandantschaft, mit dem/der diese nicht verwandt ist. Diesem/dieser steht das „Zeugnisverweigerungsrecht“ nicht zu, es sei denn, es handelt sich um einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i.S.d. § 1 Abs. 1 LPartG. Hier kann von der Verteidigung nur der Hinweis gegeben werden, dass Zeugen nur dann verpflichtet sind, vor der Polizei zu erscheinen, wenn sie nach den seit dem 18.8.2017 geltenden § 136 Abs. 3 – 7 StPO, unter Beachtung der dortigen Voraussetzungen, geladen sind. Angaben zur Sache müssen die Zeugen machen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die denen ein solches zusteht müssen zwar erscheinen, können und sollten sich jedoch darauf berufen. Vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft waren Zeugen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, schon immer zur (wahrheitsgemäßen) Aussage verpflichtet und können hierzu notfalls gezwungen werden (§§ 161a, 51, 70 StPO). Allerdings ändert sich die Situation natürlich, wenn der Zeuge und der Beschuldiger sich während des laufenden Strafverfahrens entscheiden, ein ernsthaftes Verlöbnis einzugehen und damit für den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin sich plötzlich ein echtes Zeugnisverweigerungsrecht ergibt.

Verkehrsunfallflucht

Подняться наверх