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8. Fragen zur Rechtsschutzversicherung

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Viele Mandanten werden angeben, rechtsschutzversichert zu sein. Es empfiehlt sich für den Verteidiger, die Deckungsanfrage und sonstige Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung selbst zu führen, zumal fast alle Rechtsschutzversicherungen die Möglichkeit einer elektronischen Deckungsanfrage über Online-Portale anbieten. Dafür sind folgende Daten erforderlich:

Name der Rechtsschutzversicherung,
Versicherungsscheinnummer,
Name des Versicherungsnehmers falls personenverschieden mit dem/der Mandanten/in,
Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversichertem/r Mandanten/in,
behaupteter Tatvorwurf,
behaupteter Tatzeitpunkt,
amtliches Kennzeichen des benutzen Pkw,
Name des Halters,
Name des Fahrers,
Anlass der Fahrt geschäftlich oder privat.

Es empfiehlt sich diese Daten mit dem Mandantenfragebogen, (vgl. insoweit Rn. 11), abzufragen.

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Der/die Mandant/in ist auf den ihm oftmals unbekannten Risikoausschluss in seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag gem. jeweils gültiger Allgemeiner Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) hinzuweisen, dass „der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat“.[44] Da der Tatbestand des § 142 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht immer das Risiko, dass nach dieser Regelung der Versicherungsschutz entfallen kann, aber eben nur bei rechtskräftiger Verurteilung und nicht bei einer Einstellung des Strafverfahrens – egal zu welchem Zeitpunkt im Strafverfahren – nach §§ 153 ff. StPO. Praktisch bedeutet dieses, dass die Verteidigung natürlich immer eine schriftliche Rechtsschutzbewilligung einholen wird, der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage zunächst erteilten wird, jedoch mit Hinweis auf obige Einschränkung, und die Verteidigung dem/der Mandanten/in diese vorläufige Deckungszusage zur Kenntnisnahme zukommen lassen wird. Da Voraussetzung für den Wegfall des Versicherungsschutzes immer Rechtskraft einer Verurteilung ist, ist auch wenn in 1. Instanz eine Verurteilung erfolgte, von der Rechtschutzversicherung Deckungsschutz für die nächste Instanz (Berufung, Sprungrevision, Revision) zu erteilen, da die Verurteilung (noch) nicht rechtskräftig ist. Eine rechtskräftige Verurteilung bedeutet für den/die Mandanten/in einmal, dass die Rechtsschutzversicherung bereits gewährte Leistungen, beispielsweise Honorarvorschüsse an die Verteidigung, von dem/der Mandanten/in, zurückverlangen kann. Eine rechtskräftige Verurteilung bedeutet weiter, dass die Rechtsschutzversicherung nicht die Gerichtskosten, die nach § 465 Abs. 1 StPO[45] der Verurteilte zu tragen, übernehmen wird, was bei z.B. bei Sachverständigengutachten, z.B. zur Bemerkbarkeit, Schadenhöhe usw., teuer werden kann.

Hinweis

Die Verteidigung sollte für sich von der Rechtschutzversicherung jeweils entsprechend dem Verfahrensstand angemessene Vorschüsse nach § 9 RVG verlangen bzw. regelmäßig Zwischenabrechnungen z.B. nach Abschluss des Ermittlungsverfahren oder der Instanz erstellen. Wird dieses vergessen und erfolgt letztendlich eine rechtskräftige Verurteilung, so wird der Rechtsschutzversicherer Zahlungen auf eine Kostenrechnung der Verteidigung unter Hinweis auf die Leistungsfreiheit nach jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verweigern. Ein Rückforderungsrecht der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der an die Verteidigung bereits gezahlten Vorschüsse besteht jedoch nicht gegenüber dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sondern nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, also dem/der Mandanten/in.[46]

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