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Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › VI. Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens

VI. Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens

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Bei jeder Beendigung des Strafverfahrens, also auch einer Einstellung des Strafverfahrens, egal nach welcher Vorschrift, ist von der Verteidigung immer an eine mögliche führerscheinverwaltungsrechtliche Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde zu denken, z.B. wenn sich aus dem Strafverfahren Tatsachen ergeben, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung des/der Mandantin, insbesondere beim älteren Kraftfahrer, zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, z.B. Krankheiten, Medikamentengebrauch, Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln, altersbedingte körperlicher und/oder geistige Auffälligkeiten usw.

Hinweis

In diesem Zusammenhang wird auf die wichtige Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG verwiesen. Danach wird die Polizei „Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung und Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist“. Die Verteidigung sollte die Strafakte auf entsprechende Hinweise überprüfen.

In diesem Zusammenhang wird auf die weitere wichtige Vorschrift des Nr. 45 Abs. 2 MiStra verwiesen: „Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.“

In diesem Zusammenhang wird zuletzt auf die Vorschriften der §§ 483 ff. StPO verwiesen. Strafverfolgungsbehörden dürfen nach § 484 Abs. 1 StPO für Zwecke künftiger Strafverfahren Daten zu auch aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO eingestellten Strafverfahren speichern. Die Dauer der Eintragung, besser formuliert, die Frist für die Prüfung, ob die Daten zu löschen sind, richtet sich nach § 489 Abs. 4 StPO. Die Frist beträgt bei eingestellten Strafverfahren nach Abs. 4 S. 2 Nr. 3 3 Jahre. Auf die Vorschrift des §§ 489 Abs. 6 S. 1 StPO wird verwiesen, wonach weitere Verfahren die Löschung verhindern (sog. Mitzieheffekt). Damit muss davon ausgegangen werden, dass mehrfach auffällige ältere Verkehrsteilnehmer bekannt sind.

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Darüber ist der/die Mandant/in zu informieren und ggf. sind frühzeitig Strategien zur Vorbereitung auf eine Fahreignungsüberprüfung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG („Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“) zu entwickeln, vgl. Rn 111 ff. zum älteren Kraftfahrer. Die Autoren empfehlen, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme bereit zu halten und auszuhändigen oder zu übersenden, vgl. Muster 18, Rn. 679.

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In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG verwiesen: „Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen“. Damit kann die Sperrwirkung dieser Vorschrift zu Lasten der Fahrerlaubnis-Behörde während der Dauer des Strafverfahrens als strategisches Mittel zum Zeitgewinn zur Vorbereitung durch den/die Mandaten/in genutzt werden kann.

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