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5. Der Zeugenfragebogen bzw. die Aufforderung gegenüber dem/der Halter/in des Fahrzeugs bei der Polizei zu erscheinen und die Bedeutung des § 163 StPO

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Bei der Verteidigung von Verkehrsstrafverfahren ist es regelmäßig so, dass das Fahrzeug anhand des amtlichen Kennzeichens sehr gut identifiziert werden kann, jedoch der Fahrer/die Fahrerin nicht feststehen mit der Folge, dass der/die Halter/in zunächst einen relativ neutral gehaltenen Anhörungsbogen als Zeuge/in mit der Frage erhält, wer denn zu einem bestimmten Tatzeitpunkt an einem bestimmten Tatort das Fahrzeug führte. Oftmals wird der/die Halter/in auch als Zeuge/in zum Erscheinen auf einer Polizeiwache eingeladen, dabei sind die neuen Vorschriften des § 136 Abs. 3 – 7 StPO, die ein pflichtiges Erscheinen des/der Zeugen/in unter bestimmten Voraussetzungen anordnet, zu beachten.

Bis zum 17.8.2017 gab es keine Verpflichtung, als Halter/in bei der Polizei als Zeuge/in erscheinen zu müssen, das ergab sich als Rückschluss aus § 161a StPO.[23]

Nach dem neuen § 163 Abs. 3 – 7 StPO müssen Zeugen generell auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, das ist in § 152 Abs. 2 GVG geregelt, erscheinen und zur Sache aussagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Details und Ausgestaltung im Einzelnen sind noch nicht geklärt.[24]

Aber es verbleibt dabei; sollte der/die Mandant/in mit einem solchen Schreiben bei seinem Rechtsanwalt/seiner Rechtsanwältin erscheinen, ist die richtige Empfehlungen, sich gegenüber der Polizei auf Schweigerechte zu berufen, denn wenn der/die Halter/in gleichzeitig der/die Fahrer/in war, hat man als Zeuge/in gemäß § 55 StPO das Recht sich nicht selber belasten zu müssen und sollte das Fahrzeug einem Verwandten bis zum 3. Grad einschließlich überlassen worden sein, steht dem/der Halter/in das Schweigerecht des § 52 Abs. 1 StPO auch zu.

Hinweis

Insbesondere kann jede/r Halter/in, sich jederzeit als Zeuge in einem Strafverfahren eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin als Zeugenbeistand bedienen.[25] Damit kann ggf. im Sinne einer präventiven Verteidigung die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den/die Mantanden/in schon verhindert werden.

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