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VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in[1]

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Bei jeder Beendigung des Strafverfahrens, also auch bei der Überlegung, ob eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht kommen soll, ist auch immer an eine mögliche Spätreaktion der Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in zu denken. Eine Einstellung des Strafverfahren nach § 153 StPO birgt – bisher – für den/die Mandanten/in im Regelfall wenig bis kein Risiko eines Regresses der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung, so die Erfahrung die Erfahrung des Autors, aber Ausnahmen bestätigen die Regel und die Versuche der Versicherungswirtschaft Regress zu fordern, nehmen zu. Eine Einstellung des Strafverfahren nach § 153a StPO birgt für den/die Mandanten/in immer das Risiko, so die Erfahrung des Autors, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in hierin die Feststellung sehen könnte, dass der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und damit die Obliegenheitsverletzung tatsächlich verwirklicht wurde mit der Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu einer Höhe von maximal 5000 Euro Regress bei dem/der Mandanten/in, zu nehmen versucht.[2] Mit dieser Regressforderung wird der/die Mandant/in, der/die damit regelmäßig nicht rechnet, oft erst Wochen oder Monate nach Abschluss des Strafverfahrens durch die Kfz-Haftpflichtversicherung konfrontiert, nachdem diese die Strafakten eingesehen hat. Diese Unwägbarkeit und das damit verbundene finanzielle Risiko sollte die Verteidigung daher vor der Entscheidung, einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO zuzustimmen, mit dem/der Mandanten/in zusätzlich erörtern, um sich nicht im Nachhinein dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, man habe nicht umfassend genug beraten und der/die Mandant/in hätte bei Kenntnis dieses Umstands sich anders entschieden.

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Der Autor empfiehlt, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme zu fertigen und in diesem über die Obliegenheiten nach den AKB und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung zu belehren, vgl. Muster 19, Rn. 680. Da die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen auch Massengeschäft mit sich regelmäßig wiederholenden Sachverhalten sein kann, empfiehlt der Autor auch ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft/das Gericht gemäß § 153a StPO zu fertigen und vor der Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahren an den den/die Mandanten/in zu übermitteln, vgl. Muster 16, Rn. 677.

Hinweis

Sollte sich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung an den Mandanten wenden, um die Regressforderung durchzusetzen, kann seriös versucht werden, das Regressbegehren abzuwehren oder zumindest einen Vergleich über eine niedrigere Summe zu schließen. Die Rechtsschutzversicherung, die für die Strafverteidigung die Kostenübernahme erklärt hatte, übernimmt im Regelfall auch bei diesen Regressfällen das Rechtsanwaltshonorar und zwar für die „Vertretung in einer kfz-versicherungsvertraglichen Angelegenheit“.

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Gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mandanten kann argumentiert werden, dass die Einstellung des Strafverfahrens allein aus strafprozessökonomischen Gründen im Sinne einer Verständigung[3] erfolgte und ein Schuldanerkenntnis damit gerade nicht abgegeben wurde[4] bzw. werden sollte. Insoweit kann die Kfz-Haftpflichtversicherung aus der bloßen Tatsache der Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen keinerlei Erfolgsaussichten für ein etwaiges Zivilverfahren ableiten. Zunächst liegt überhaupt kein rechtskräftiges Strafurteil vor, sondern nur ein Bescheid der Staatsanwaltschaft bzw. ein Beschluss des Amtsgerichts. Diese Einstellung des Strafverfahrens stellt gerade kein strafrechtliches Erkenntnis dar.[5] Denn selbst wenn ein strafrechtliches Urteil vorliegen würde, hätte dieses keinerlei Bindung für einen Zivilrichter, da dieses mit dem im Zivilprozessrecht herrschenden Prinzip der freien Beweiswürdigung unvereinbar ist und ein Zivilrichter sich selbst beim Vorliegen eines Strafurteils eine eigene Überzeugung bilden muss und auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist.[6]

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Falls der/die Mandant/in gegen den/die regressiert wird und der/die Versicherungsnehmer/in personenverschieden sind, kann[7] behauptet werden, dass der Regress nur den/die Versicherungsnehmer/in treffen kann, der auch Fahrer/in war, also nicht den/die Dritte/n als Fahrer/in, außer der/die Dritte als Fahrer/in ist Repräsentant des Versicherungsnehmers.[8] Argument für eine alleinige Haftung des Versicherungsnehmers könnte sein, dass sich das aus dem Umkehrschluss des § 5 Abs. 3 KfzPflVV ergebe, der nur für Obliegenheitsverletzungen vor dem Schadenfall die mitversicherte Person ausdrücklich miteinbezieht, während es in § 6 KfzPflVV für Obliegenheitsverletzungen nach dem Schadenfall – eben z.B. für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – eine den Mitversicherten einbeziehende Vorschrift im Wortlaut nicht gibt.

Dem wird entgegengehalten, soweit sich eine mitversicherte Person gegenüber den geschädigten Dritten haftbar gemacht habe, entstehe auch ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der mitversicherten Person und dem Versicherer auf welches § 116 VVG Anwendung finde; für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung sei das unbestritten und ergebe sich das auch aus der Gesetzesbegründung;[9] argumentiert wird auch mit § 47 Abs. 1 VVG[10].

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Ob in der Kfz-Haftpflichtversicherung Leistungsfreiheit bis zu 2.500 € oder 5.000 € besteht, hängt davon ab, ob eine „normale“ Obliegenheitsverletzung oder eine besonders schwerwiegende Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflicht vorliegt. Bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB (vgl. Auflistung der verbraucherfreundlichen bzw. verbraucherstrengen Urteile Rn. 108 ff.) gilt, dass das insoweit immer als eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung eingestuft worden ist mit der Folge, dass eine Leistungsfreiheit bis zu 5000 Euro angenommen wird. Allerdings bietet § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG die Möglichkeit, die Leistungsfreiheit abzuwenden, wenn die Obliegenheitsverletzung, also auch die Verkehrsunfallflucht auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Höhe der Versicherungsleistung keine Auswirkung hat, sog. Kausalitätsgegenbeweis. Dieses ist dann der Fall, wenn die durch die Verkehrsunfallflucht vereitelten Feststellungen mit entsprechender Verlässlichkeit durch andere Beweismittel nachgeholt werden können, z.B. den Behörden oder andere Versicherungen schon Ermittlungen angestellt haben, über die die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung des Mandanten/der Mandantin nicht hätte hinausgehen können, z.B. wenn der Unfall durch Zeugen beobachtet wurde oder polizeilich aufgenommen wurde.[11]

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Bzgl. des Vorhalts, durch das Entfernen vom Unfallort seien Feststellungen zu einer eventuellen Alkoholisierung bzw. Berauschtheit des/der Fahrer/s/in vereitelt worden, ist zu erwidern, dass dafür gewisse Indizien bestehen müssten,[12] ein Generalverdacht ist zu verneinen. Auch hier ist ggf. mit dem äußere Bild des Unfallanstoßes, der gegen eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Fahruntüchtigkeit spreche[13] zu argumentieren. Außerdem, könnten ja Angaben gemacht werden, dass der/die berechtigte Fahrer/in nicht alkoholisiert bzw. berauscht war. Da bei einer Unfallflucht keine polizeiliche Unfallaufnahme am Unfallort in Anwesenheit des/der berechtigte Fahrer/s/in erfolgte, liegen regelmäßig auch keine entgegenstehenden polizeilichen Erkenntnisse vor.

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Handelt der/die Mandant/in jedoch arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG, dann besteht immer Leistungsfreiheit und der Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen. Nach neuerer Rechtsprechung ist für die Prüfung der Voraussetzungen der Arglist auf eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise abzustellen.[14] „Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.“[15] Da ist dann Argumentationsgeschick gefordert. Eine Hilfe bietet nachfolgende Liste mit versicherungsvertraglicher Rechtsprechung bei Verkehrsunfallflucht:

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Eher verbraucherfreundlich

OLG Karlsruhe[16] Urt. v. 3.4.2017 – Az. 20 S 101/16: Es besteht kein genereller Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallflucht wegen fehlender zwingender Arglist.

LG Schweinfurt[17] Urt. v. 13.4.2017 – Az. 22 O 748/15: „Kommt ein VN mit seinem Fahrzeug an einem Baum zum Stehen, ohne dass an diesem ein unfallbedingter Schaden erkennbar ist, verletzt er durch Weiterfahrt seine Obliegenheit nicht.“

Das OLG Saarbrücken[18] Urt. v. 10.2.2016 – Az. 5 U 75/14: Die Definition der Leistungsfreiheit der Versicherung nach AKB wegen Unfallflucht entspricht der strafrechtlichen Pflicht nach § 142 StGB.“

Das OLG Saarbrücken[19] Urt. v. 10.2.2016 – Az. 5 U 75/14 verneint eine über die Strafbarkeit des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort hinausgehende Pflicht nach AKB den Unfallort nicht zu verlassen und bejaht die Entlastung des VN durch erlaubtes oder irrtümliches Entfernen.

Das AG Andernach[20] Urt. v. 19.8.2016 – Az. 64a C 342/16 – verneint eine Verletzung der Obliegenheiten, wenn die Einlassung der Beklagten, den Unfall nicht bemerkt zu haben, nicht widerlegt werden kann.

Das AG Emmendingen[21] Urt. v. 15.3.2016 verneint Feststellungsnachteile der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn der VN bereits wenige Minuten dem Unfall von der Polizei gestellt wird.

Das AG Landshut[22] Urt. v. 8.12.2011 – Az. 4c 1006/11 verneint ein arglistiges Verhalten mit der Rechtsfolge des § 28 Abs. 3 VVG, wenn es nach einem Verkehrsunfall zu einem Missverständnis kommt und sich die Unfallbeteiligten verfehlen.

Das AG Erkelenz[23] Urt. v. 14.9.2016 – Az. 8 C 35/16 verneint die Kausalität, da die Einhaltung der Pflichten aus § 142 StGB der Kfz-Haftpflichtversicherung keine weitere Aufklärungsmöglichkeit verschafft hätten, da Zeugen den Unfall beobachteten und verneint auch Arglist, da kein Handeln gegen die Interessen der Versicherung vorlag. Insbesondere müssen für eine eventuelle Alkoholisierung bzw. den Konsum von BtM gewisse Indizien bestehen.

Das AG Hamm[24] Urt. v. 26.3.2014 führt aus, dass durch das Unterlassen der Unfallanzeige und des Schadens hat der Beklagte auch nicht arglistig gehandelt. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Unfallflucht bedeutet nicht ohne Weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung (…)

Das LG Duisburg[25] hat bei einem Regress nach §§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG, 426 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1,18 StVG ausgeführt, dass es einen allgemeinen Erfahrungssatz nicht gebe, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit „stets gegen die Interessen des Versicherers“ handele.

Das LG Bonn[26] hat bei einem Regress gemäß § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG entschieden: „Die Kammer folgt der (...) vom BGH bestätigten, differenzierten Betrachtungsweise. Wie bereits die 6. Kammer des LG Bonn den dem Urteil vom 15.11.2012 – 6 S 63/12 – überzeugend aufgeführt hat, findet die „Gleichschaltung“ der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG und der Arglist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG keine Stütze im Gesetz.

Das Amtsgericht Borna[27] mit Urt. v. 13.11.2014 – Az. 4 C 1354/13 verneint einen grundsätzlichen Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 VVG bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers.

Das Landgericht Karlsruhe[28] mit Urt. v. 13.4.2017 – Az. 20 S 101/16 bejaht einen Verstoß gegen die die Aufklärungsobliegenheit beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch den Versicherungsnehmer, verneint jedoch einen grundsätzlichen Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 VVG.

Das Amtsgericht Mitte[29] bestätigt durch das Landgericht Berlin[30] verneint ausdrücklich die Auffassung, dass jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht Arglist darstelle und fordert eine Einzelfallbetrachtung, der Versicherte müsse einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen und das habe die Klagen der Haftpflichtversicherung zu beweisen.

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Eher verbraucherstreng

Das LG Düsseldorf[31] Urt. v. 13.7.2017 -Az. 9 S 37/16: „Feststellungsnachteile entstehen für dem VR regelmäßig allein dadurch, dass sich der VN unerlaubt von der Unfallstelle entfernt.“

Das LG Düsseldorf[32] Urt. v. 8.9.2017 – Az. 9 O 197/16 in ZfS 2018, 97f.: „Beruft sich ein VN darauf, er sei bei einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand und einem unerlaubten Entfernen nach einem dadurch verursachten Unfall schuldunfähig gewesen, so muss er die Schuldunfähigkeit beweisen.“

Das LG Dortmund[33] Urt. v. 17.8.2017 – Az. 2 O 300/16 in ADAJUR-Newsletter Dok.Nr: 110615: „Die Unfallflucht führt für den Versicherer zu konkreten Feststellungsnachteilen, die ihm einen Kausalitätsgegennachweis nach E.6.2 AKB 2010, § 28 III VVG unmöglich machen. Wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Rahmen einer Fremdversicherung von der versicherten Person (hier: Leasingnehmer) begangen, gilt dasselbe.“

Das OLG Naumburg[34] mit Urt. v. 21.6.2012 – Az. 4 U 85/11- hat noch entschieden, dass wenn der Versicherungsnehmer entgegen seiner Aufklärungsobliegenheit aus E. 1.3 Satz 2 AKB 2008 unerlaubt den Unfallort verlasse, gehe dieses regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher.

Das OLG Stuttgart[35] mit Urt. v. 16.10.2014 – Az. 7 U 121/14 verneint einen Vollkaskoanspruch, auch wenn der Fahrer sich nicht nach § 142 StGB wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat.

Das LG Heidelberg[36] bejaht im Ergebnis die Berechtigung des Regresses bei einem Körperschaden: „Denn nach ständiger Rechtsprechung begeht in der Regel eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß, dass er einen Menschen verletzt hat.“

Das AG Wetter[37] mit Urt. v. 14.2.2012 – Az. 9 C 292/11 – bejahte den Regressanspruch der Versicherung trotz der Tatsache, dass der Unfall durch einen Zeugen beobachtet wurde und durch das Kennzeichen der Fahrer und die Haftpflichtversicherung ermittelt wurde.

Das AG Wesel[38] mit Urt. v. 11.4.2013 – Az. 5 C 372/12 – bejaht ebenfalls den Regressanspruch der Versicherung und formuliert immer noch, dass „das Verlassen der Unfallstelle stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstelle“.

Das AG Wiesloch[39] mit Urt. v. 15.8.2013 – Az. 2 C 67/13 bejaht den Regressanspruch der Versicherung in Höhe von 5.000,00 € wegen besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung, denn der Bekl. hat auch nachträglich nicht erforderlichen Feststellungen ermöglicht.

Das KG[40] Urt. v. 15.7.2014 – Az. 6 U 197/13 bejaht sogar eine Obliegenheitsverletzung trotz fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Das OLG Frankfurt/M.[41] hat mit Urt. v. 2.4.2015 – Az. 14 U 208/14 die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung bestätigt und die Klage abgewiesen. Dass Kläger Stunden später bei der Geschädigten klingelte, entlastet ihn nicht.

Hinweis

Hat der/die Mandanten/in noch einen „Altvertrag“, ist von der Verteidigung das Urteil des BGH[42] vom 12.10.2011 zu beachten, wonach sich die Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem/der Mandanten/in bei unterbliebener Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG wegen Unwirksamkeit nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann.

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Fraglich ist, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen bei dem/der Mandanten/in vorliegen, z.B.

Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss,
Fahren ohne Fahrerlaubnis,
keine oder verspätete Schadenanzeige,
falsche oder lückenhafte Angaben,
Verschweigen des Fahrzeugführers,
Wegfahren nach dem Unfall
usw.

Wie dann bzgl. der einzelnen Regressforderungen zu verfahren ist. Dabei ist insgesamt streitig, ob addiert, quotiert oder konsumiert[43] werden darf. Festgelegt auf die – für den Mandanten teurere – Addition hat sich der BGH[44] im Urteil vom 14.9.2005 jedoch für den in der Praxis nicht seltenen Fall, dass der Mandant zusätzlich zur Verkehrsunfallflucht z.B. den Tatbestand der §§ 315c oder 316 StGB verwirklicht hat:

Hinweis

BGH (Urt. v. 14.9.2005):„Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.

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Dem folgt das OLG Frankfurt/M.[45] im Urt. v. 27.12.2017 – Az. 10 U 218/16 und bejaht eine Addition der Höchst-Regressbeträge bei einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) und einer weiteren Obliegenheitsverletzung danach (hier: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Verkehrsunfallflucht

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