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[1]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 3.

[2]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 3.

[3]

Da in den Studien 2005 und 2007 keine Daten bezüglich wettbewerbswidriger Absprachen und Diebstahl vertraulicher Unternehmensdaten erhoben wurden, bilden die Autoren die Entwicklung der Wirtschaftskriminalität auch unter Herausrechnung dieser Daten für 2009 ab. Hierbei zweigt sich, dass die Quote der geschädigten Großunternehmen bei 56% liegt. 2007 lag sie bei 52% und 2005 bei 58%. Der durchschnittliche finanzielle Schaden aller genannten Wirtschaftsdelikte hat sich jedoch seit 2005 fast verdreifacht; vgl. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 12.

[4]

Der Anstieg der Schadensentwicklung von 2007–2009 scheint eklatant. Während 2005 der durchschnittliche finanzielle Schaden aller genannten Delikte 1,47 Millionen Euro betrug, stieg er 2007 auf 1,59 Millionen Euro an und wird 2009 auf 4,29 Millionen Euro beziffert. Noch deutlicher erscheint dies im Bereich des durchschnittlichen finanziellen Schadens der genannten 210 schwersten Delikte, der von 4,43 Millionen Euro im Jahre 2005 auf 30,01 Millionen Euro im Jahr 2009 anstieg. Vgl. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 13. Dies ist unter anderem auf die gehäufte mediale Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität zurückzuführen und wirkt aus Sicht der Autoren auf die Reputation von Unternehmen, beeinflusst damit also die immateriellen oder indirekten Schäden. Die indirekten Schäden aufgrund von Vermögensdelikten werden mittlerweile stärker wahrgenommen. Lediglich 28% (gegenüber 41% im Jahre 2007) der Unternehmen behaupten noch, von mittelbaren Folgen verschont geblieben zu sein. Vgl. S. 19 ebenda.

[5]

Dennoch gaben nur 22% der Unternehmen an, über eine Vertrauensschadensversicherung zu verfügen und lediglich 30% der Versicherungsnehmer gaben an, sie in Anspruch genommen zu haben. Allerdings könnte dies wiederum damit zusammenhängen, dass die konkreten wirtschaftskriminelle Vorfälle keinen, von der Versicherung abgedeckten, Schadensfall darstellten. Dies gaben 78% der Befragten als Grund für den fehlenden Ausgleich des Schadens durch die Versicherung an; vgl. im Einzelnen Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 14.

[6]

Vgl. die Aussagen aus der Branche „Industrielle Fertigung“ unter Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 23.

[7]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 24 f.

[8]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 30.

[9]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 33 ff.

[10]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 20.

[11]

In einem Vergleich zwischen Unternehmen wurde eine Senkung der Schädigungen um 10% der Unternehmen mit gegenüber denen ohne Compliance-Programmen festgestellt; vgl. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 21.

[12]

Vgl. schon Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 39 und Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 43.

[13]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 45.

[14]

So schon die Ergebnisse in Nestler/Salvenmoser/Bussman Wirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse, S. 4, 16 und nun Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 44.

[15]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 39.

[16]

Nestler/Salvenmoser/Bussman Wirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse, S. 26.

[17]

Nestler/Salvenmoser/Bussman Wirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse, S. 26.

[18]

Siehe Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 40 und zur Bewertung der hierdurch gewonnen Erkenntnisse Rn. 87 ff.

[19]

Gleichwohl ist aber, beispielsweise in Bezug auf Insidergeschäfte, festzustellen, dass trotz der angegebenen Unterstützung der Prävention durch Compliance-Beauftragte, nur 70% auf die Verhinderung von Insiderdelikten ausgerichtet ist; und dies trotz der in § 38 WpHG kodifizierten Pflicht, Insiderdelikte zu verhindern.

[20]

Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Schlussfolgerungen aus den Zeugenaussagen in der Siemens-Affaire, Rn. 155 ff.

[21]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 55.

[22]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 48.

[23]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 45 f.

[24]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 54.

[25]

Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 17.

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