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c) … im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen wird.

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Das letzte Merkmal der „white collar-Kriminalität“ nach Sutherland ist, dass das kriminelle Verhalten in Ausübung des Berufes erfolgt. Die Entwicklung dieses Kriteriums folgte aus der Beobachtung des kriminellen „Entgleisens“ aus einer beruflich verfestigten Position heraus. Durch Betonung dieses Aspekts sollte zudem das Ansehen bzw. der hohe soziale Status in Beziehung zu der Berufsausübung des Täters gesetzt werden. Nicht beabsichtigt war hingegen die später vorgenommene Gleichsetzung von „white collar-Delikten“ mit Berufsstraftaten („occuptional crimes“),[1] denn Sutherland hatte dieses Definitionsmerkmal vor dem Hintergrund der seit der Hochphase der Industrialisierung traditionell zweigeteilten Berufswelt vorgenommen, in der Arbeiter dominierten und wenige hohe Angestellte vorkamen. Die synonyme Verwendung und Abkehr vom täterorientierten Kriterium des „herausgehobenen sozialen Status“ bedeutete in der Folge also eine Vernebelung des gerade neuentdeckten Begriffs. Unter „white collar-Kriminalität“ verstand man alsbald Rechtsbrüche, die von Personen im Staatsdienst, im Geschäftsleben oder in freien Berufen, und zwar innerhalb ihrer rechtmäßigen Berufsrollen, begangen wurden.[2] Für diese Kriminalität sollte also typisch sein, dass institutionalisierte Erwartungen verletzt werden, die an die Berufsrollen geknüpft werden.

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Obwohl der Überschneidungsbereich zwischen so verstandener Berufskriminalität und Wirtschaftskriminalität relativ groß sein dürfte, da – wie Sutherland schon beschrieb – der Zugang zu bestimmten Wirtschaftsstraftaten durch die berufliche Position erleichtert wird, konnte die Berufskriminalität zu keinem Zeitpunkt als Synonym und noch weniger als Oberbegriff zur Wirtschaftskriminalität – auch nicht im Sutherland'schen Sinne – gebraucht werden.[3]Sutherland setzte aus oben dargestellten Gründen[4] im Endeffekt seinen Schwerpunkt auf die Charakterisierung des Rechtsbrechers und weniger des Rechtsbruchs. Da sich aber schon in der wissenschaftlichen Diskussion seiner Zeit abzeichnete, dass „white collar-Kriminalität“ sich nicht in entsprechenden Handlungen von Unternehmern und Angehörigen freier Berufe erschöpfen, sondern ebenso von mittleren und unteren Angestellten begangen werden konnte,[5] war es nötig, die in den obigen Ausführungen erwähnten „Schwachstellen“ oder fehlenden Aspekte zu ergänzen.

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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