Читать книгу Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy - Страница 52
Anmerkungen
ОглавлениеDie Ausnahme bildet das Forschungsprojekt Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe; zur kritischen Würdigung dieser Ergebnisse vgl. unten Rn. 95.
Vgl. auch Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 12 ff.
Vgl. hierzu Boers MschrKrim 2001, 335 (336) m. w. N., der von großen Rücklaufquoten und auswertbaren Ergebnissen von unter 25% spricht.
KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2010, S. 28; Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 61 ff.
2007 waren es in der PwC-Studie noch 4%; Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 58.
PwC gibt über die Auswahlkriterien der Befragten keine Auskunft.
Vgl. zu dieser empirischen Methode beispielsweise Klauer in: Pädagogische Psychologie. Ein Lehrbuch, S. 75 (75 ff.).
So auch Bock Kriminologie, S. 388.
So beispielsweise Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (23 ff.).
Siehe hierzu u. a. Bundeskriminalamt Das Bundeslagebild der Wirtschaftskriminalität, S. 18 ff.; Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (27).
Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 32 ff.; Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 96 ff.; Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 17).
Terstegen jedenfalls ging davon aus und führte hierzu aus: „Wenn A den B ermordet, wird dieser Umstand nicht bewirken, dass auch die übrigen Rechtsgenossen sich gegenseitig umbringen. Ebenso wie hier wird es bei den meisten klassischen Delikten an einer rechten Beispielwirkung fehlen; sie stecken nicht an. Aber die hier gemeinten wirtschaftlichen Straftaten stecken nicht nur an, sie entfalten vielmehr eine ausgesprochene „Sogwirkung“. Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 32.
So nämlich müsste der Begriff „Sogwirkung“ verstanden werden; siehe hierzu Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 96 ff.
Der „Innovationstyp“ Mertons (vgl. Merton in: Kriminalsoziologie, S. 283 (289)) könnte den Wirtschaftskriminellen mitunter treffend charakterisieren. Ihm sind kulturelle Ziele wie z. B. Erfolg, Wohlstand, Prestige sehr bedeutsam und gleichzeitig lehnt er aber legitime Mittel zur Erreichung der Ziele ab, entweder weil er keinen Zugang zu den legitimen Mitteln hat oder weil er die institutionalisierten Mittel grundsätzlich ablehnt.
Opp führt beispielsweise aus, dass ein Metzger, der seinem Fleisch Nitrit beimischt, nur dann eine Sogwirkung auslösen wird, wenn er diese Tatsache und die davon ausgehenden gesundheitlichen Gefahren nicht „gut leserlich in seinem Schaufenster“ bekannt machen müsse. Vor allem die Eliminierung legitimer Möglichkeiten zur Realisierung der Ziele der Konkurrenten sei der entscheidende Faktor und nicht die wenig negativ bewertete Entscheidung für die illegalen Mittel. Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 99 f.
Auf dieser Methode basiert die Studie von KPMG. Vgl. auch Rn. 87. Die PwC-Studie hingegen ging diesbezüglich bisher nur auf Investitionshemmnisse von Unternehmen ein, die im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität entstehen können. Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 27 ff.
Vgl. Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 20) sowie schon früher BMI/BMJ 1. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 135.
Es handelt sich also um den Staat, Unternehmen oder soziale Einrichtungen; siehe hierzu schon oben Rn. 65.
Siehe zu diesem Begriff Kaiser Kriminologie, S. 840 m. w. N.
Siehe hierzu schon Terstegen, der auf die Gleichgültigkeit dem Bankier gegenüber, der hunderte kleiner Sparer schädigt, hinwies; Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (104).
Zu denken wäre hier insbesondere an die Kausalitätsprobleme im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Vor dem Hintergrund der aktuellen Gammelfleischskandale musste festgestellt werden, dass gesundheitliche Symptome, wie Durchfälle oder Allergien, die aus dem Konsum dieses Fleisches resultieren konnten, gerade deshalb nicht zur Anzeige führten, weil sie auf eine Vielzahl anderer Ursachen rückführbar sein konnten. Die Opfer, die also bei ihren Beschwerden nicht unbedingt an das mit Dioxinen belastete Schnitzel denken, werden folglich nicht als Opfer sichtbar werden.
Siehe insbesondere zu der Frage der Opfereigenschaft von Unternehmen KPMG Studie 2006 zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland; AKUS Kriminalitätsbarometer Berlin-Brandenburg; Nestler/Salvenmoser/Bussman Wirtschaftskriminalität 2005 – Internationale und deutsche Ergebnisse.
Nämlich, dass es sich um überwiegend erwachsene Männer in der Altersgruppe um 40 Jahre handelt, verheiratet, mit guter Ausbildung, selbstständig oder Inhaber von Repräsentations- und Führungspositionen in Unternehmen.
2009 erschien die Studie Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen, welche Idealtypen der Wirtschaftsstraftäter herausarbeitet. Auf Grundlage des sogenannten Leipziger Verlaufsmodells werden die Tätertypen in ihren sozialen Bezügen dargestellt und Rückschlüsse auf die Tatmotivation formuliert. Dieser, an die Tätertypenlehre erinnernde, Ansatz basiert auf 21 Verfahren mit 37 Angeklagten vor den Berliner Wirtschaftskammern sowie auf 9 Fällen aus forensischen Ermittlungen in von Wirtschaftskriminalität betroffenen Unternehmen mit 13 ermittelten Tätern; vgl. Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen, S. 6 f. Insofern kann kaum von einer repräsentativen Studie gesprochen werden. Die gleichwohl interessanten Forschungsergebnisse werden jedoch in der folgenden kriminologischen Analyse berücksichtigt.
Siehe hierzu Bock Kriminologie, S. 385; Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte, S. 31 ff.
Bock Kriminologie, S. 386.
Vgl. hierzu Rn. 675 ff.
Aus diesem Grunde werden Wirtschaftsstraftaten auch als „special opprtunity crimes“ bezeichnet; siehe hierzu Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (27); Schwind Kriminologie, § 21 Rn. 22.
Vgl. hierzu beispielsweise Die Zeit vom 19.6.2008: Geschmiert, gelocht, abgelegt, wo auch die Diskrepanz zwischen einem umfassenden gesellschaftlichen Diskurs über Bestechung als Mittel zur Auftragserlangung und der steuerlichen Absetzbarkeit ebenjener Geschäftshandlungen bis 1998 eingegangen wird.
Siehe hierzu Bussmann MschrKrim 2003, 89 (96) und Bottke, der sogar so weit geht, Wirtschaftskriminalität als delinquentes Handeln von Personen zu interpretieren, die in güterproduzierenden, güterverteilenden oder sonstigen Dienste leistenden Wirtschaftseinheiten leitende oder sonst kriminelle Devianz ermöglichende Positionen innehaben bzw. in Anlehnung an § 74c I Nr. 6 GVG solche Unrechtsakte begehen, zu deren Aufklärung „besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens“ erforderlich sind; Bottke in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 73 (74).
So ist im Kontext der Korruptionsbekämpfung die berühmte „Einladung zu einem Essen“ als strafrechtlich relevant erwogen worden, gehörte sie doch früher selbstverständlich zur Pflege „guter Geschäftsbeziehungen“. Vgl. zu den Überlegungen, ein generelles Geschenkverbot zu statuieren bzw. genaue Wertgrenzen zu formulieren: Dölling Korruptionsprävention, Rn. 56 ff. sowie grundsätzlich zu der Korruptionsprävention Bannenberg Korruption, S. 446 ff.
So zu Recht Jung Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität als Prüfstein des Strafrechtssystems, S. 24.
So Poerting in: Wirtschaftskriminalität, S. 9 (25) oder Bock Kriminologie, S. 389.
Kaiser Kriminologie, S. 423.
Während der Unterweltverbrecher direkt oder mit Gewalt vorgeht, z. B. sein Opfer überfällt und ihm die Brieftasche wegnimmt, arbeiten die white collar-Täter indirekt am liebsten, also so, dass der Geschädigte ihnen den angestrebten Vorteil ohne Aufhebens in einer normalen Geschäftshandlung übergibt (Vgl. Schneider Handwörterbuch der Kriminologie, S. 659 ff.; Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 79).
Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 23).
Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 17.
Auch bezüglich des Forschungsprojekts Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe wird eingeräumt, dass die Betrachtung der Unternehmen nur „fragmentarisch“ blieb und nur unvollständige Schlüsse gezogen werden können. Vgl. Karliczek Strukturelle Bedingungen von Wirtschaftskriminalität, S. 165.
Der Eindruck, ein Unternehmen könne eine Art Enklave darstellen, in dem die individuelle Straftatbegehung aus irgendwelchen Gründen erleichtert wird bzw. in verstärktem Maße folgenlos bleibt, wird auch dadurch gefestigt, dass in der Regel lediglich zwei von drei Straftaten in deutschen Unternehmen zur Anzeige gebracht werden; in Korruptionsfällen sogar nur 50% der Straftaten. Diese Tendenz gilt – wie gesehen – in besonderem Maße für die Führungsebene, die in jedem fünften Fall sowohl von externen als auch von internen Sanktionen verschont blieb. Vgl. insofern die internationale PwC-Studie unter Berufung auf die Angaben von 23% der befragten Unternehmen. Es wird dort ausgeführt: „Kriminelle Handlungen des mittleren Managements und anderer Beschäftigter blieben demgegenüber nur in 5% bzw. 3% der Fälle für den Täter folgenlos.“ Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 4 f.
Vgl. hierzu die kriminologischen Überlegungen ab Rn. 98.
Zuletzt eindrucksvoll im „Fall Siemens“ mit der Entscheidung BGHSt 52, 323–348 zur Untreuestrafbarkeit bei Bildung schwarzer Kassen.
„Unabhängig von der Position des Täters im Unternehmen überwiegen individuelle Gründe bei der Erklärung von Wirtschaftskriminalität, unzureichende Kontrollen reihen sich in ihrer Bedeutung erst dahinter ein. Dies bedeutet, dass jedes noch so perfekte Kontrollsystem am Ende scheitern muss, wenn der Faktor „Mensch“ nicht einbezogen wird. Dies gilt insbesondere für das Management. Für diese Gruppe wurden am häufigsten menschliche Schwächen als Tatgrund genannt.“ Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 40.
So etwa Boers MschrKrim 2001, 335 (336) m. w. N.
Boers MschrKrim 2001, 335 (338) m. w. N.
Vgl. oben Rn. 55.
Hiernach ist eine Wirtschaftsstraftat zu bejahen, wenn sie zum einen in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c I Nr. 1–6 GVG fällt und zum anderen im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen wird und über eine Schädigung des Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen kann; als zusätzliches Kriterium dient, dass ihre Aufklärung – wahlweise oder kumulativ – besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert.
BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 218.
Vgl. Poerting in: Wirtschaftskriminalität, S. 9 (13 ff.).
Anhand welcher Kriterien, zum Beispiel, soll festgestellt werden, ob Delikte „über eine Schädigung des Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen“ können? Ab wann handelt es sich um einen Betrug, der „besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert“? Die subjektiven Wertungen, die in der Zuordnungsarbeit der Ermittelnden mit einfließen, führen also zwangsläufig zu verzerrten Ergebnissen, die wiederum die einzige empirische Basis eines an sich diffusen Kriminalitätsfeldes darstellen.