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I. Das Bundesverfassungsgericht als Teil der rechtsprechenden Gewalt
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Die Rechtsprechung, dh die Befugnis zur letztverbindlichen Entscheidung von Streitigkeiten allein am Maßstab des Rechts durch einen am Streitverhältnis nicht beteiligten Dritten (vgl BVerfGE 103, 111, 137 f)[1], ist im Staat des Grundgesetzes den Richtern anvertraut (Art. 92 GG). Ein Teil davon wird vom BVerfG ausgeübt. Ihm kommt die Kompetenz zur Kontrolle von Exekutive, Legislative und Judikative am Maßstab des Grundgesetzes zu. Seine Entscheidungen binden auch die am jeweiligen Verfahren nicht beteiligten Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). In bestimmten Fällen haben sie Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) und genießen damit Allgemeinverbindlichkeit[2].
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Seinem Status als Gericht entsprechend ist das BVerfG heute (vgl noch BVerfGE 1, 76 ff; 2, 79 ff; 3, 407 ff) nicht mehr dafür zuständig, Rechtsgutachten über verfassungsrechtliche Fragen zu erstatten. Die entsprechende Kompetenz[3], die das BVerfG als „grundsätzlich der richterlichen Funktion wesensfremd“ erkannte (BVerfGE 2, 79, 86), wurde schon 1956 wieder gestrichen[4].
§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › II. Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen