Читать книгу Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber - Страница 20

3. Problematische Zuständigkeitserweiterungen

Оглавление

62

Verboten ist es dem BVerfG nicht nur, seine Zuständigkeiten durch Selbstermächtigung zu erweitern, sondern auch, sich über zuständigkeitsbegrenzende Zulässigkeitsvoraussetzungen hinwegzusetzen, die sich aus dem GG und verfassungsgemäßen Bestimmungen des BVerfGG ergeben. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1966 führt das Gericht zutreffend aus (BVerfGE 21, 52, 53 f):

63

„Die Bestimmung des Kreises der Antragsberechtigten hat nicht nur technische Bedeutung; sie hängt eng mit dem verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Gehalt der Rechtsstreitigkeiten zusammen, die dem BVerfG zur Entscheidung zugewiesen sind. Die Antragsberechtigung kann daher nicht im Wege der Analogie aus Gründen eines vermeintlichen Sachbedürfnisses erweitert werden. Das Gericht würde damit die der Verfassungsgerichtsbarkeit vom GG gezogenen Grenzen durch Zulassung neuer Verfassungsstreitigkeiten überschreiten und so von einer wichtigen Grundentscheidung des Verfassungsgebers abweichen. Dazu ist es nicht befugt.“

Verfassungsprozessrecht

Подняться наверх