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2. Bindung des BVerfG an verfassungswidrige Verfahrensregelungen?

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Tut der Gesetzgeber dies gleichwohl, befindet sich das BVerfG in einer misslichen Lage: Durch eine verfassungswidrige Verfahrensregelung im BVerfGG, etwa: durch den verfassungswidrigen Ausschluss bestimmter Beteiligter von einem bestimmten Verfahren (vgl Rn 421 ff zu § 63 BVerfGG) oder unverhältnismäßig strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen, kann das Gericht nicht gebunden sein. Andererseits ist es an sich nicht berechtigt, verfassungswidrige Normen, die sein Verfahren regeln, anlässlich der Entscheidung in einem konkreten Rechtsstreit ohne Antrag eines hierzu berechtigten Antragstellers für nichtig zu erklären.[6] Das Gericht behilft sich damit, solche Normen schlicht außer Anwendung zu lassen und sein Verfahren an den Vorgaben des Grundgesetzes auszurichten. Weil niemand außer dem BVerfG das BVerfGG anwendet, kommt die Wirkung der Nichtanwendung der förmlichen Nichtigerklärung dieser Vorschriften gleich.

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Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob das BVerfG nicht solche Vorschriften der Klarheit halber dem jeweils anderen Senat nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG vorlegen sollte. Der Wortlaut der Vorschrift stünde einer solchen Vorgehensweise nicht entgegen. Auch der Einwand des nemo iudex in causa sua griffe nicht durch, weil es zu einer Entscheidung des BVerfG nur auf verfahrenseinleitenden Antrag hin kommen kann (§ 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG).

§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › II. Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen › 3. Problematische Zuständigkeitserweiterungen

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