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1. Grundsätze

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Die Zuständigkeiten des BVerfG ergeben sich aus Art. 93 GG. Die Vorschrift enthält keine dem § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vergleichbare (bundes-)verfassungsgerichtliche Generalklausel (BVerfGE 1, 396, 408; 3, 368, 376), sondern regelt die Zuständigkeiten des BVerfG enumerativ. Bestimmte Zuständigkeiten sind dem Gericht in Art. 93 Abs. 1 Nr 1 bis Nr 4c GG und Art. 93 Abs. 2 GG ausdrücklich zugewiesen. Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr 5 GG entscheidet das BVerfG außerdem „in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen“, so zum Beispiel über die Frage der Verfassungswidrigkeit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG) oder die Verfassungsmäßigkeit entscheidungserheblicher Normen auf Vorlage eines Gerichts (Art. 100 Abs. 1 GG). In Art. 93 Abs. 3 GG schließlich wird der Bundesgesetzgeber ermächtigt, dem BVerfG weitere Zuständigkeiten zuzuweisen, was ua in § 36 Abs. 2 S. 1 PUAG geschehen ist. Diese Regelung ist abschließend (BVerfGE 1, 396, 408 f; 13, 174, 176 f; 63, 73, 76). Es ist Sache des Gesetzgebers, nicht des Gerichts, die Zuständigkeiten des BVerfG zu erweitern, wenn sich dies als erforderlich erweisen sollte.

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Art. 93 GG erfüllt eine dreifache Funktion: Er benennt die dem BVerfG zugeordneten Verfahrensarten, begründet für diese die Zuständigkeit des Gerichts und eröffnet damit jeweils auch den verfassungsgerichtlichen Rechtsweg[5]. Es ist daher nicht sinnvoll, die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags mit der Frage der Eröffnetheit des „Rechtswegs zum BVerfG“ zu beginnen, wie es das BVerfG 2015 und 2016 wieder getan hat (BVerfGE 140, 115, 138; 143, 101, 122; ausf. zu dieser Frage Rn 487 u. Rn 551).

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Wo dem BVerfG weder durch das GG noch durch verfassungsgemäßes Bundesgesetz die Entscheidungszuständigkeit zugewiesen ist, darf es nicht tätig werden: „Nicht jeder im objektiven Verfassungsrecht begründeten Pflicht muss also ein vor dem BVerfG verfolgbarer Anspruch eines anderen Beteiligten gegenüberstehen“ (BVerfGE 13, 54, 96). Das BVerfG darf nur in der Sache entscheiden, wenn es zuständig ist und die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – die Zulässigkeitsvoraussetzungen – vorliegen (so bereits BVerfGE 1, 184, 196). Sie ergeben sich teils aus dem GG selbst, teils aus dem BVerfGG.

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Wo das GG dem BVerfG – ob in Art. 93 GG selbst oder an anderer Stelle – Zuständigkeiten ausdrücklich zuweist, finden sich zT auch mehr oder weniger detaillierte Regelungen über die Grundstrukturen des jeweiligen Verfahrens, zB über den Kreis der Beteiligten, den Angriffsgegenstand, den Prüfungsmaßstab oder die Antragsbefugnis. Dem Bundesgesetzgeber, der gemäß Art. 94 Abs. 2 S. 1 GG das Verfahren des Gerichts regelt und dies im BVerfGG getan hat, bleibt die verfassungsgemäße Konkretisierung dieser Vorgaben. Er darf dem Gericht weder Zuständigkeiten entziehen, die ihm nach dem GG zukommen sollen, noch den Zugang zum Gericht ohne rechtfertigenden Grund erschweren oder gar unmöglich machen.

§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › II. Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen › 2. Bindung des BVerfG an verfassungswidrige Verfahrensregelungen?

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