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V. Unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG)

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§ 3 Abs. 1b UStG fingiert in bestimmten Entnahmefällen und ähnlichen Fällen entgeltliche Lieferungen. Die Vorschriften über unentgeltliche Wertabgaben werden unten in einem gesonderten Kapitel behandelt (Rn 860 ff).

§ 5 Lieferung und sonstige Leistung › B. Sonstige Leistung

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