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VI. Zuschüsse

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Wie beim Schadensersatz und bei Beistellungen wird auch bei Zuschüssen unterschieden zwischen „echten Zuschüssen“, die nicht Teil eines steuerbaren Leistungsaustauschs sind, und „unechten Zuschüssen“, die Entgelte für Leistungen des Zuschussempfängers darstellen.

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Ein „echter Zuschuss“, also ein nicht steuerbarer Zuschuss, liegt vor, wenn der Zuschuss nicht das Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zahlenden oder an einen Dritten ist. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind danach kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.[33] Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt.

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Beispiel:

„Echter Zuschuss“ ist etwa eine Prämie, die eine Gebietskörperschaft für die Brachlegung von Ackerland auszahlt.[34]

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Von einem „unechten Zuschuss“ ist dagegen die Rede, wenn die Geldleistung Teil eines Leistungsaustausches ist, also als Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber erbracht wird. Entscheidend ist, dass dem Zuschussgeber ein individueller Vorteil zugewendet wird.

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Beispiel 1:

Der BFH hat einen „echten Zuschuss“ in einem Fall bejaht, in dem der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit vereinbart und dafür von der Stadt einen Zuschuss erhalten hatte. Der für einen Leistungsaustausch erforderliche eigene Vorteil der Stadt sei zu bejahen, da es zu ihren Aufgaben gehöre, im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge für ausreichenden öffentlichen Parkraum zu sorgen.[35]

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Beispiel 2:

Eine Stadt gründet einen eingetragenen Verein (e. V.), dessen Satzungszweck die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten ist. Der Verein finanziert sich im Wesentlichen aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen der Stadt. Nach dem BFH ist eine Leistung des Vereins an die Stadt zu bejahen. Letztere erhalte als identifizierbare Leistungsempfängerin einen individuellen Vorteil. Zwar könne bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen eine Leistung zu verneinen sein, wenn die Zahlung lediglich der allgemeinen Förderung des Empfängers diene und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sei. Im Streitfall stelle die Ausrichtung von Stadtfesten aber einen konkreten Vorteil für die Stadt als Auftraggeberin dar. Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liege, stehe der Steuerbarkeit nicht entgegen. Unerheblich sei auch, dass der Verein bei der Durchführung inhaltlich keinen Bindungen unterworfen sei. Denn nach den Umständen des Einzelfalles könne es gerade zum Wesen einer Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung eigener Vorstellungen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lasse.[36]

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Beispiel 3:

Auch ein Verein, der gegen öffentliche Zuschüsse Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung durchführt, erbringt nach der Rechtsprechung des BFH umsatzsteuerbare Leistungen, die aber steuerfrei sein können.[37]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VII. Mitgliedsbeiträge

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