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V. Beistellung

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Im Falle einer Beistellung, die der Empfänger einer Leistung dem Leistenden (Beistellungsempfänger) zum Zweck der Leistungserbringung zur Verfügung stellt, liegt kein Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer vor. Eine Beistellung in diesem Sinne („echte Beistellung“) ist regelmäßig nur gegeben, wenn der Beistellende dem Leistenden Personal- oder Sachmittel nur für die Leistungserbringung an ihn – den Beistellenden – zur Verfügung stellt und eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist.[30] Eine „echte Beistellung“ ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Auftragnehmer den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich geboten ist.[31]

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Stellt der Leistungsempfänger dagegen dem Leistenden Gegenstände oder Personal, über die Letzterer frei verfügen kann, und besteht insbesondere keine Verpflichtung, das überlassene Personal nur für Leistungen an den Überlassenden einzusetzen, ist die Personalüberlassung (ggf. zusätzliches) Entgelt für die Leistung des Leistenden. Dann ist von einer steuerbaren „unechten Beistellung“ die Rede.[32]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VI. Zuschüsse

Umsatzsteuerrecht

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