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IV. Vertragsstrafe
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Eine Vertragsstrafe, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung geleistet wird (§§ 340, 341 BGB), hat meist Schadensersatzcharakter und ist in diesen Fällen kein zu versteuerndes Entgelt.[26] Lediglich im Einzelfall kann eine Vertragsstrafe Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer für eine vom Gläubiger der Vertragsstrafe erbrachte steuerbare Leistung sein (so, wenn bei Tauschumsätzen oder tauschähnlichen Umsätzen unter Unternehmern eine Vertragspartei eine geschuldete Sach- oder Dienstleistung nicht erbringt und deshalb eine Vertragsstrafe in Geld leistet).[27]
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Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, etwa wegen verspäteter oder qualitativ schlechter Leistung, sollte darin eine Minderung des Entgelts, also der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, liegen.[28] Rechtsprechung und Finanzverwaltung sehen dies aber anders, da die Vertragsstrafe auf einem eigenen Rechtsgrund beruhe und nicht als modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit wirke.[29]
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › V. Beistellung