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II. Rückgängigmachung/Rücklieferung

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Die Rückgabe eines gelieferten Gegenstandes durch den Käufer kann entweder den zugrunde liegenden Leistungsaustausch rückgängig machen (Rückgängigmachung) oder aber auf einem weiteren steuerbaren Leistungsaustausch in umgekehrter Richtung beruhen (sog. Rücklieferung).[18]

Rückgängigmachung: Ein Leistungsaustausch ist zu verneinen, wenn das einer Lieferung zugrunde liegende Schuldverhältnis rückabgewickelt wird (hier ist auch von „Rückgabe“) die Rede. Dies ist etwa der Fall, wenn der Käufer einer Sache wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (§ 437 Nr 2 BGB) oder der Käufer von einem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. In diesen Fällen ist ein steuerbarer Umsatz im Ergebnis zu verneinen.
Rücklieferung: Eine Rücklieferung lässt den in der ersten Lieferung liegenden steuerbaren Umsatz dagegen unberührt: Neben die erste Lieferung tritt mit der Rücklieferung zudem ein weiterer Umsatz, der steuerbar ist, wenn die allgemeinen Voraussetzungen dafür vorliegen (insbesondere also der Käufer – ebenfalls – Unternehmer ist).

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Beispiel 1:

Eine Computerhändlerin verkauft im Mai 01 ein Notebook an einen Studenten (Nichtunternehmer). Erklärt der Student im Juni 01 wegen eines Mangels des Notebooks den Rücktritt, verbleibt es zwar für den Monat Mai bei einer steuerbaren Lieferung der Händlerin an den Studenten. Für den Voranmeldungszeitraum der Rückgängigmachung (Juni) hat die Händlerin aber eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1, 7 UStG vorzunehmen (s. zu § 17 UStG noch Rn 556 ff). Sie bekommt danach im Juni die im Mai entrichtete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück.

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Beispiel 2:

Anders verhält es sich, wenn die Lieferung im Mai mangelfrei war, die Händlerin aber im September 01 das verkaufte Notebook (ohne Verpflichtung dazu) zurücknimmt, weil der Student ihr im Gegenzug ein doppelt so leistungsstarkes und teures anderes Gerät abnimmt und die Kaufpreisdifferenz zwischen den beiden Geräten als Zuzahlung leistet. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Umsatz aus dem Mai unberührt. Die Rücklieferung ist nicht steuerbar, weil der Student nicht als Unternehmer handelt. Die Lieferung des neuen Notebooks im September ist ein weiterer von der Händlerin zu versteuernder Umsatz. Weil die Händlerin als Gegenleistung das gebrauchte Notebook und eine Zuzahlung in bar erhält, liegt umsatzsteuerrechtlich ein Tausch mit Baraufgabe vor. Bemessungsgrundlage für die Leistung der Händlerin ist daher nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG der Wert des zurückgegeben (nun bereits gebrauchten) Computers zuzüglich der in bar zu leistenden Zuzahlung (abzüglich der in der Summe dieser Beträge enthaltenen USt).[19]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › III. Schadensersatz

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