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VIII. Entlassung aus einem Vertrag

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Wenn ein Unternehmer einen Vertragspartner „aus einem Vertrag entlässt“, also einer Aufhebung des Vertrages noch vor (vollständiger) Erfüllung zustimmt, stellt sich die Frage, ob eine dafür vom Vertragspartner an den Unternehmer geleistete Entschädigung das Entgelt für eine steuerbare Leistung des Unternehmers ist. Der BFH bejaht diese Frage, da der Unternehmer mit der Vertragsbeendigung über eine erworbene Rechtsposition (die Rechtsstellung aus dem Vertrag) verfüge.[44] Dem Konzept der Umsatzsteuer als einer Verbrauchsteuer entspricht es dagegen, danach zu fragen, ob der Vertragspartner als Gegenleistung für seine Zahlung einen verbrauchbaren Nutzen enthält. Nur wenn dies der Fall ist, ist ein Leistungsaustausch zu bejahen.[45]

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Beispiel 1:

Eine Rechtsanwältin vereinbart mit einer Mandantin laufende rechtliche Beratung gegen einen monatlichen Pauschalbetrag von € 1000. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Schon nach einem Jahr einigen sich die Parteien auf Wunsch der Mandantin auf eine Aufhebung des Vertrages. Die Mandantin muss der Anwältin dafür eine „Entschädigung“ von € 6000 zahlen.

Lösung: Die Mandantin erhält von der Anwältin für die Zahlung der € 6000 keinen verbrauchbaren Nutzen, sondern – gar nichts. Ein Leistungsaustausch ist – entgegen dem BFH – zu verneinen.

Beispiel 2:

Ein Vermieter hat an einen Mieter eine Einzelhandelsfläche in bester Lage vermietet. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Schon nach zwei Jahren erreicht den Vermieter die Anfrage eines Konkurrenten des Mieters, der die Fläche ebenfalls mieten möchte und bereit ist, die doppelte Miete zu zahlen. Der bisherige Mieter lässt sich gegen die Zahlung von € 500 000 auf die Aufhebung des Mietvertrages ein.

Lösung: Hier wendet der Mieter dem Vermieter durch die Aufhebung des Vertrages einen verbrauchbaren Nutzen zu, nämlich den (unmittelbaren) Besitz an der Mietfläche und die Möglichkeit, diese anderweitig zu vermieten. Ein Leistungsaustausch ist daher zu bejahen. Die Rückgabe der Mietsache ist aber – als „Umkehrung“ der steuerfreien Vermietung – (ebenfalls) steuerfrei (analog § 4 Nr 12 S. 1 lit. a)).[46]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › D. Mehrheit von Leistungen/einheitliche Leistung

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