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I. Einleitung

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Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. Das Gemeinschaftsrecht spricht von einer „Dienstleistung“. Als solche „gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist“ (Art. 24 Abs. 1 MwStR). Art. 25 MwStR zählt beispielhaft einige Dienstleistungen auf.

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Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:

Handwerkliche Dienstleistungen;
Beratungsleistungen (Rechtsanwälte, Steuerberater);
Ärztliche Leistungen;
Personenbeförderung und Transport von Gegenständen;
Beherbergungsleistungen, Reiseleistungen (s. auch § 25 Abs. 1 UStG und dazu Rn. 1024 ff);
Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen wie etwa Vermietung, Verpachtung oder Bestellung eines Nießbrauchs (jeweils regelmäßig steuerfrei). Auch die Darlehensgewährung ist eine sonstige Leistung (die aber häufig steuerfrei ist);
Übertragung von Gesellschaftsanteilen (regelmäßig fehlt hier aber die Unternehmereigenschaft des Übertragenden, Rn 143; in anderen Fällen kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr 8 lit. f) UStG in Betracht, Rn 492);
Eingehung eines Wettbewerbsverbotes gegen Entgelt (s. Rn 114);
Überlassung von Fotos zu Werbezwecken oder zur Veröffentlichung durch Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage.

§ 5 Lieferung und sonstige Leistung › B. Sonstige Leistung › II. Leistungskommission

Umsatzsteuerrecht

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