Читать книгу Umsatzsteuerrecht - Christian Müller - Страница 106
I. Einleitung
Оглавление260
Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. Das Gemeinschaftsrecht spricht von einer „Dienstleistung“. Als solche „gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist“ (Art. 24 Abs. 1 MwStR). Art. 25 MwStR zählt beispielhaft einige Dienstleistungen auf.
261
Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
• | Handwerkliche Dienstleistungen; |
• | Beratungsleistungen (Rechtsanwälte, Steuerberater); |
• | Ärztliche Leistungen; |
• | Personenbeförderung und Transport von Gegenständen; |
• | Beherbergungsleistungen, Reiseleistungen (s. auch § 25 Abs. 1 UStG und dazu Rn. 1024 ff); |
• | Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen wie etwa Vermietung, Verpachtung oder Bestellung eines Nießbrauchs (jeweils regelmäßig steuerfrei). Auch die Darlehensgewährung ist eine sonstige Leistung (die aber häufig steuerfrei ist); |
• | Übertragung von Gesellschaftsanteilen (regelmäßig fehlt hier aber die Unternehmereigenschaft des Übertragenden, Rn 143; in anderen Fällen kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr 8 lit. f) UStG in Betracht, Rn 492); |
• | Eingehung eines Wettbewerbsverbotes gegen Entgelt (s. Rn 114); |
• | Überlassung von Fotos zu Werbezwecken oder zur Veröffentlichung durch Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage. |
§ 5 Lieferung und sonstige Leistung › B. Sonstige Leistung › II. Leistungskommission