Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 132
3.Lösungshinweise33 1.1.Wirksame Erstattung einer Strafanzeige
ОглавлениеIn § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO ist geregelt, bei welcher Stelle und in welcher Form die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag angebracht werden können. Unter der in dieser Bestimmung bezeichneten Anzeige einer Straftat ist die Mitteilung eines Sachverhalts zu verstehen, der nach der Ansicht der mitteilenden Person den Verdacht einer Straftat begründet. Der in § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO verwendete Begriff des Strafantrags ist missverständlich. Damit ist nicht der Antrag gemeint, der eine Prozessvoraussetzung für die Verfolgung der sogenannten Antragsdelikte – beispielsweise des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB – ist und der nach § 77 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur vom Verletzten gestellt werden kann. Bei welcher Stelle und in welcher Form dieser für die Verfolgung eines Antragsdelikts erforderliche Antrag zu stellen ist, ist in § 158 Abs. 2 StPO geregelt. Demgegenüber ist der in § 158 Abs. 1 StPO verwendete Begriff des Strafantrages im weiteren Sinne zu verstehen. Die in § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichneten Begriffe der Anzeige einer Straftat und des Strafantrags werden in der Regel unter dem Begriff der Strafanzeige zusammengefasst. Unter Strafanzeige ist daher die Mitteilung von dem Verdacht einer Straftat zu verstehen, die nach dem Willen des Anzeigenden strafrechtlich verfolgt werden soll. Eine Strafanzeige kann von jedermann erstattet werden.
Der Anzeigende braucht weder durch die zur Anzeige gebrachte Tat verletzt noch unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Anzeigende geschäfts- oder prozessfähig ist. A will in Bezug auf den von ihm mitgeteilten Sachverhalt eine strafrechtliche Verfolgung des N erreichen. Deshalb ist davon auszugehen, dass er eine Strafanzeige erstattet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafanzeige offensichtlich unbegründet und nicht realitätsbezogen ist. Für die Strafanzeige ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Sie kann nach § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO mündlich oder schriftlich erstattet werden. Eine telefonische Strafanzeige ist in mündlicher Form angebracht. Nach§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPO gehören die Polizeibehörden zu den Stellen, bei denen die Strafanzeige erstattet werden kann. A hat demnach eine Strafanzeige mündlich bei einer zuständigen Stelle angebracht, also wirksam Strafanzeige erstattet.